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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Das Anhörungsverfahren ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ord-<br />

nungsgemäß durchgeführt worden. Sinn und Zweck einer Anhörung ist neben<br />

der Information der Allgemeinheit, die Ermittlung des relevanten Sachverhalts<br />

und die Klärung aller für die Entscheidung erheblichen Fakten und Gesichts-<br />

punkte. Insoweit dient das Anhörungsverfahren der Vorbereitung der Entschei-<br />

dung der Planfeststellungsbehörde.<br />

Die maßgeblichen Regelungen zum Anhörungsverfahren finden sich für die<br />

straßenrechtliche Planfeststellung in den spezialgesetzlichen Bestimmungen<br />

des § 17a FStrG sowie in den §§ 72 ff. VwVfG. Die dort normierten Verfahrens-<br />

vorgaben sind vorliegend allesamt eingehalten worden.<br />

Hinsichtlich der im Anhörungsverfahren gestellten Anträge wird auf Kapitel A<br />

8.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

4. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft fin-<br />

det seit dem 03.07.1988 (dem Tag der Frist zur Umsetzung in deutsches Recht)<br />

unmittelbar Anwendung. Nach der Richtlinie ist gem. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. An-<br />

hang I Nr. 7 der UVP-RL auch der Neubau von Autobahnen UVP-pflichtig. Die-<br />

se Vorgabe für Autobahnen findet sich in dem verspätet umgesetzten deut-<br />

schen UVPG in § 3 UVPG i.V.m. Nr. 8 der Anlage zu § 3 UVPG 1990 (Nr. 14.3<br />

der Anlage zu § 3 UVPG in der gültigen Fassung) wieder (die Änderung der<br />

UVP-RL durch RL 97/11/EG ist mit dem UVP-Artikelgesetz 2001 ebenfalls in<br />

deutsches Recht umgesetzt worden). Insoweit ist vorliegend eine Umweltver-<br />

träglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />

Die UVP ist nach § 2 Abs. 1 UVPG ein unselbständiger Teil verwaltungsbehörd-<br />

licher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben die-<br />

nen. Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmit-<br />

telbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in der genann-<br />

ten Vorschrift bezeichneten Schutzgüter.<br />

Der Vorhabenträger hat zu diesem Zweck die entscheidungserheblichen Unter-<br />

lagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde<br />

zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft<br />

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