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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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lembewältigung ist somit auch am Übergang beider Abschnitte nahtlos sicher-<br />

gestellt.<br />

7.9.11 Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG<br />

Auch die Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG der EU stehen<br />

der Straßenbaumaßnahme nicht entgegen.<br />

In der Richtlinie ist u. a. festgelegt, dass bis zum 30.06.2007 für Hauptverkehrs-<br />

straßen strategische Lärmkarten und bis zum 18.07.2008 sodann entsprechen-<br />

de Aktionspläne aufzustellen sind. Diese Richtlinie war bis zum 18.07.2004 in<br />

nationales Recht umzusetzen. Der Bundestag hat auch am 24.06.2005 das<br />

„Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung<br />

von Umgebungslärm“ verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am<br />

30.06.2005 ist die Umgebungslärmrichtlinie der EU damit in nationales deut-<br />

sches Recht umgesetzt worden.<br />

Weder die Richtlinie selbst noch das „Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie<br />

über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ enthalten indes<br />

lärmtechnische Grenzwerte. Auch mangelt es an einem konkreten Vorhabenbe-<br />

zug. Insoweit sind die von Einwenderseite insbesondere als Begründung für die<br />

Forderung nach der Bildung eines Summenpegels angeführte EG-Richtlinie und<br />

das Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht für das Plan-<br />

feststellungsverfahren rechtlich nicht einschlägig. So enthält die in Umsetzung<br />

der Umgebungslärmrichtlinie erfolgte Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff<br />

BImSchG zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärm-<br />

karten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen (BVerwG, Urteil vom<br />

20.01.2010, 9 A 22/08). Diese Regelungen bewirken indes keine Veränderung<br />

des Verfahrens zur Berechnung und Bewertung von Verkehrsimmissionen bei<br />

der Planung von Straßen (OVG Münster, Urteil vom 11.02.2009, 11 D 45/06.AK<br />

nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009, 9 B 41.09).<br />

7.9.12 Abwägung der Lärmbeeinträchtigungen auch unterhalb des Schutzni-<br />

veaus der 16. BImSchV<br />

Auch wenn unterhalb der einfach-gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle kein An-<br />

spruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht (so zuletzt nochmals BVerwG, Be-<br />

schluss vom 04.09.2003, 4 B 76/03), hatte die Planfeststellungsbehörde gleich-<br />

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