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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Eine solche ausreichende und niemanden über Gebühr belastende Verbindung<br />

wird mit der vom Vorhabenträger vorgesehenen Querverbindung zwischen den<br />

Hofstellen der Einwender B 9.26 und B 9.38 auch erreicht. Grundsätzlich sind<br />

alle Wegebeziehungen damit auch künftig aufrecht erhalten und können insbe-<br />

sondere alle Nutzflächen der betroffenen Landwirte auch in Zukunft erreicht<br />

werden, selbst wenn nach dem Inhalt der Einwendungen diese Verbindung<br />

nicht für alle Beteiligten die optimale Lösung darstellen sollte.<br />

Exemplarisch kann dies an den o.g. Einwendern deutlich gemacht werden.<br />

Während Einwender B 9.26 vehement eine Verbindung gegenüber seiner Hof-<br />

stelle fordert, bevorzugt Einwender B 9.38 in gleicher Deutlichkeit einen solchen<br />

Weg gegenüber seiner <strong>–</strong> weiter nördlich gelegenen <strong>–</strong> Hofstelle bzw. noch weiter<br />

nördlich zur A 33 hin. Einem Einwender die für ihn optimale Lösung bereitzu-<br />

stellen, bedeutet jedoch, dem jeweils anderen die (Umwegs-)Lasten vollständig<br />

aufzubürden. Die Lage des Verbindungsweges zwischen den beiden Hofstellen<br />

stellt mithin einen sinnvollen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Inte-<br />

ressenlagen der Einwender dar.<br />

Hinzu kommt, dass an der vorgesehenen Stelle eine bereits vorhandene Wege-<br />

parzelle mitgenutzt werden kann (Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite<br />

633 und 669).<br />

Im Ergebnis stehen einer Überführung der Casumer Straße im Vergleich mit der<br />

Überführung des Illenbruchs erhebliche Nachteile gegenüber, ohne dass diese<br />

durch entsprechend überwiegende Vorteile gerechtfertigt werden könnten.<br />

So kann das von den Einwendern angeführte Argument, die Casumer Straße<br />

habe derzeit die höhere Verkehrsbedeutung, nicht ausschlaggebend sein.<br />

Selbst wenn ein großer Teil auch des Durchgangsverkehrs die Casumer Straße<br />

nutzen mag, sind es angesichts der lockeren Streubebauung entlang beider<br />

Straßenzüge keine nennenswerten Verkehrsströme, die nunmehr auf eine an-<br />

dere Verbindung umgelenkt werden müssten. Der vorgesehene Verbindungs-<br />

weg lässt im Übrigen eine Verteilung sowohl des Durchgangsverkehrs als auch<br />

des Anliegerverkehrs in weitgehend unveränderter Weise zu.<br />

Die von den Einwendern geltend gemachten Umwege sind aus den obigen Er-<br />

wägungen heraus nicht als gravierend und unzumutbar einzustufen. Es ist dar-<br />

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