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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.39<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender erscheint mit einem Vertreter des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes.<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders sind die Flurstück 181, 193, 194 und<br />

200 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> durch landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen betroffen.<br />

So soll auf Flurstück 181 im Umfang von 11.860 m 2 eine Obstbaumwiese angelegt<br />

werden. Die drei anderen Flurstücke sind von Sukzessionsstreifen und<br />

Anpflanzungen entlang der Neuen Hessel im Umfang von 580 m 2 (Flurstück<br />

200), 380 m 2 (Flurstück 194) und 380 m 2 (Flurstück 193) betroffen.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, die Anlage einer Obstbaumwiese auf Flurstück<br />

181 (Maßnahme M/A/E 6.710) diene u.a. der Habitatoptimierung und Vernetzung<br />

von bedeutenden Steinkauzvorkommen und zahlreicher Fledermausarten.<br />

Sie sei als Artenschutzmaßnahme unverzichtbar und nur bedingt räumlich zu<br />

verändern. Die Bepflanzungen entlang der Neuen Hessel (Maßnahme A/E<br />

10.705) sollten eine Verbundachse für lokale Fledermausvorkommen sichern.<br />

Wegen der Lage am Gewässer sieht der Vorhabensträger auch diesbezüglich<br />

nur geringen Spielraum.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, es sei Aufgabe der Planfeststellungsbehörde,<br />

zu entscheiden, ob die Maßnahmen auch an dieser Stelle tatsächlich unverzichtbar<br />

seien.<br />

Der Vorhabensträger verweist darauf, die hier vorgesehene Flurbereinigung<br />

diene dazu, die Inanspruchnahme des Einzelnen zu mindern. Möglicherweise<br />

könnten dem Einwender Flächen aus dem Hof Birkmann am Clever Bruch zugeteilt<br />

werden, die an sein Eigentum grenzten.<br />

Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme des Flurstücks 181 entfallen, die vorgesehenen<br />

dauerhaften Beschränkungen der Flurstücke 200 und 194 wurde im<br />

Umfang gemindert, bei Flurstück 200 auf nunmehr 180 m 2 , bei Flurstück 194<br />

auf 200 m 2 . Von Flurstück 193 werden unverändert 380 m 2 benötigt.<br />

Die verbleibende Inanspruchnahme der Flurstücke 200, 194 und 193 ist im nun<br />

vorgesehenen Umfang unumgänglich. Zu den Einzelheiten wird auf die nachfolgenden<br />

Ausführungen verwiesen.<br />

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