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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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6.3.4.3 Erhaltungszustand der betroffenen Populationen<br />

Schließlich verweilen die Populationen der möglicherweise verbotswidrig betrof-<br />

fenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhal-<br />

tungszustand.<br />

Den Erhaltungszustand definiert Art. 1 Buchst. i FFH-RL als die Gesamtheit der<br />

Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populatio-<br />

nen der betroffenen Arten auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als<br />

günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der<br />

Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen<br />

Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig bilden wird, und das na-<br />

türliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit<br />

vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist<br />

und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben<br />

der Populationen dieser Art zu sichern.<br />

Dabei ist im Rahmen der Ausnahme nicht der Erhaltungszustand des von dem<br />

Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern<br />

eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen<br />

(Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick<br />

nimmt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 60 mit Bezug auf<br />

BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05; vgl. auch BVerwG, Beschluss 13.<br />

März 2008, 9 VR 9/07, juris Rn. 45).<br />

Nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens einer Art ist mit einer Verschlech-<br />

terung des Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art gleichzu-<br />

setzen. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirkli-<br />

chung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt<br />

nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsge-<br />

biet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten<br />

bleibt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 60 mit Bezug auf<br />

BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1075.04; vgl. auch BVerwG, Beschluss<br />

vom 17. April 2010, 9 B 5/10, juris Rn. 10).<br />

Dabei sind sowohl Kompensationsmaßnahmen als auch die Möglichkeit zu be-<br />

rücksichtigen, dass die betroffenen Arten auf Landschaftsteile ausweichen, die<br />

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