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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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sichts einschlägiger Untersuchungsergebnisse und Forschungsberichte und<br />

der vorliegenden Bodenverhältnisse werden sich entsprechende Einträge trotz<br />

der zu erwartenden hohen Verkehrsbelastung aber im Wesentlichen auf die<br />

unmittelbare Fahrbahnnähe beschränken und im Übrigen mit zunehmendem<br />

Abstand zur Fahrbahn deutlich abnehmen. Die vorgesehenen Lärmschutz-<br />

maßnahmen (Lärmschutzwände und -wälle) sowie die umfangreichen Gestal-<br />

tungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Einbindung des Stra-<br />

ßenbauwerks in die Landschaft (Randbepflanzungen, Grüngürtel etc.) und<br />

auch die artenschutzrechtlichen Maßnahmen wie z. B. die Irritationsschutz-<br />

wände werden zudem auch zu einer Begrenzung des Ausbreitungsgrades ent-<br />

sprechender Schadstoffe und damit entsprechender Bodeneinträge beitragen.<br />

Der Haupteingriff in die Belange des Bodenschutzes besteht insoweit aus den<br />

erheblichen Überbauungen und Versiegelungen, die sich aus dem Flächenbe-<br />

darf für das Straßenbauvorhaben von rd. 80 ha (unversiegelte Nebenflächen<br />

des Straßenkörpers eingeschlossen) ergeben. Dabei werden auch einige Bö-<br />

den mit geomorphologischen Besonderheiten in Anspruch genommen (Querun-<br />

gen des Kleinen Baches und des Ruthebaches, Querung eines Dünenbereiches<br />

in der Landschaftseinheit 11 und ein Drumlin, d. h. ein Grundmoränenrücken im<br />

Umfeld der Oldendorfer Straße), die als solche nicht widerherstellbar sind. Ver-<br />

loren gehen insoweit auch einige grundwasserbeprägte Gleyböden mit beson-<br />

deren Biotopentwicklungspotentialen und einem hohen Gefährdungsgrad. Auch<br />

diese Beeinträchtigungen sind jedoch nicht bzw. allenfalls mit Hilfe eines ande-<br />

ren, hier jedoch aus den im Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses benannten Grün-<br />

den nicht in Frage kommenden Trassenverlaufs vermeid- oder weiter reduzier-<br />

bar (insbesondere die Variante V 11 würde hier zudem in deutlich größerem<br />

Umfang schützwürdige Böden in Anspruch nehmen als der planfestgestellte<br />

Trassenverlauf). Auf den angesichts des zu erwartenden Verkehrsaufkommens<br />

ansonsten üblichen Straßenquerschnitt von RQ 29,5 wurde dabei zugunsten<br />

des schmaleren Querschnitts RQ 27 bereits verzichtet.<br />

Dem von § 1 Abs. 1 S. 2 BBodSchG und § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB geforderten<br />

sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wird damit eben-<br />

falls Rechnung getragen. Soweit Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden<br />

nicht vermeidbar sind, sind sie im Übrigen Bestandteil der Eingriffsbilanz und<br />

werden im Zuge der Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen kompensiert.<br />

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