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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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nen und ebenfalls planfestgestellten Wälle und die Böschungen der A 33 (Ein-<br />

schnitt bis h=8,0m) mit einer zusätzlichen Leit- und Sperreinrichtung bestehend<br />

aus einem 2 m hohen kombinierten Fledermaus- und Wildschutzzaun (Ma-<br />

schenweite < 30 mm) zu versehen, damit alle Straßenabschnitte ausreichend<br />

abgeschirmt sind.<br />

Nach den nachvollziehbaren Aussagen des Gutachters des Vorhabenträgers,<br />

FÖA Landschaftsplanung, wird entsprechend den Ergebnissen der Fledermaus-<br />

forschung erwartet, dass die hier vorherrschende Böschungstiefe der Ein-<br />

schnittsböschung bereits ausreicht, um Bechsteinfledermäuse vom Einfliegen in<br />

den Straßeneinschnitt abzuhalten. Der zusätzliche Schutzzaun in einer Höhe<br />

von 2 m schafft insoweit eine zusätzliche Sicherheit. Der Vorhabenträger hat<br />

seine Prognose durch ein entsprechendes Monitoring zur Wirksamkeit der<br />

Maßnahmen und zur Entwicklung der Population der Bechsteinfledermaus ab-<br />

zusichern. Diesbezüglich wird auf das mit diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

festgelegte Fledermaus-Monitoring verwiesen. Durch diese Maßnahme und die<br />

Führung der Trasse hier im Einschnitt ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr.<br />

1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Ferner hat der Vorhabenträger vorgeschlagen, vorsorglich ein zusätzliches,<br />

künstliches Höhlen/Quartierangebot im betroffenen Quartierwald und in angren-<br />

zenden Beständen zu schaffen. Diesem Vorschlag wird gefolgt und dem Vorha-<br />

benträger aufgegeben, als CEF-Maßnahme 3 Gruppen je 10 Fledermauskästen<br />

unterschiedlicher Bauart in den Waldgebieten südlich der A 33 aufzuhängen.<br />

Diese Festlegungen genügen auch den Anforderungen aus Runge, H., Simon,<br />

M. & Widdig, T. (2009): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maß-<br />

nahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rah-<br />

men des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-<br />

schutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz -<br />

FKZ 3507 82 080, Juni 2010. Nach diesem FuE-Vorhaben sind bei der<br />

Bechsteinfledermaus wenigstens zehn Kasten pro Hektar auf geeigneten Flä-<br />

chen anzubringen, um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren. Diesem<br />

Erfordernis wird vorliegend Rechnung getragen.<br />

Nach alledem greift auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein.<br />

Auch die dauerhafte Zerschneidung des Aktionsraumes führt nicht zum Eintritt<br />

eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes aus § 44 BNatSchG. Die<br />

Gutachter gehen zunächst zu Recht davon aus, dass die lokale Population ih-<br />

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