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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Auf Nachfrage der Einwender führt der Vorhabensträger aus, Wenn die Einwender<br />

die benötigten Flächen verkauften, gehe damit auch die Pflegeverpflichtung<br />

über. Behielten Sie allerdings das Eigentum an den Flächen, seien sie<br />

auch für die Pflege zuständig und würden hierfür entschädigt.<br />

Die Einwender fordern, ihnen zwecks Ernte zumindest den Zugang zu den<br />

Obstbäumen entlang der Neuen Hessel zu ermöglichen. Dies sagt der Vorhabensträger<br />

zu. Soweit ein Zaun vorgesehen sei, diene er der Bepflanzung als<br />

Schutz während der Aufwuchsphase und werde dann wieder entfernt.<br />

Zu dem südlich der A 33 verbleibenden und für Leitstrukturen zur Grünbrücke<br />

genutzten Teilstück erläutert der Vorhabensträger auf Nachfrage, Sukzession<br />

bedeute, dass diese Flächen sich selbst überlassen blieben. Die Einwender<br />

weisen darauf hin, ihnen stehe auf diesem Grundstücksteil ein in das Wasserbuch<br />

eingetragenes Flößrecht zu. Der Vorhabensträger entgegnet, nach Realisierung<br />

der Maßnahme sei die Ausübung dieses Flößrechts kaum noch möglich.<br />

Soweit es beeinträchtigt sei, werde dies entschädigt.<br />

Zwischen der Grünbrücke und der Neuen Hessel verbleibt südlich der A 33 ein<br />

Waldstück im Eigentum der Einwender. Sie führen aus, dieses Waldstück sei<br />

für sie künftig nicht mehr erreichbar, da es keine direkte Verbindung zum öffentlichen<br />

Wegenetz habe und auch anderweitig nicht erreicht werden könne. Sie<br />

bedürften einer Zufahrt, die auch für die Benutzung mit Maschinen eines Lohnunternehmers<br />

geeignet sei.<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, für die Einwender eine entsprechende Zu-<br />

lenken. Hierzu dienen die beiderseits der Trasse auf dem Flurstück 8 vorgesehene<br />

landschaftspflegerische Maßnahme M/E 1.703. Aufforstungen erhöhen<br />

das Angebot geeigneter Jagdhabitate, eingebettete Grünland- und Sukzessionsstreifen<br />

dienen als Leitlinien.<br />

Es sei ergänzend erwähnt, dass die Maßnahmen auch der Habitatoptimierung<br />

für den in den Wäldern des Clever Bruch nachgewiesenen Schwarzspecht dienen.<br />

Die Grünbrücke und die darauf ausgerichteten Leitstrukturen sind vor dem Hintergrund<br />

all dessen aus Gründen des Artenschutzes auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Entschädigungsrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.1 ist der Vorhabenträger an diese Zusage gebunden.<br />

Er hat mit Blick auf die Einwendung im Deckblattverfahren auf Nachfrage<br />

der Planfeststellungsbehörde nochmals bestätigt, dieser Zusage im Bauablauf<br />

durch geeignete Maßnahmen nachzukommen.<br />

Da ein eventueller Entzug des Flößrechts unmittelbare Folge der Grundstücksinanspruchnahme<br />

ist, kann über die Frage der Entschädigung auch dem Grunde<br />

nach nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden werden (BVerwG,<br />

Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Der Waldbestand ist über den oben bereits erwähnten, mit Deckblatt I neu vorgesehen<br />

Wirtschaftsweg unter dem Unterführungsbauwerk der Neuen Hessel<br />

(BV-Nr. 371a) erschlossen. Der Einwendung wurde mithin in diesem Punkt<br />

entsprochen.<br />

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