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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Habitatbäume lt. SOMAKO und große Abstände zu den Vorbelastungsberei-<br />

chen auszeichnet. Insgesamt bedeckt dieser Lebensraumtyp im FFH-Gebiet ei-<br />

ne Fläche von ca. 38,8 ha (22 % des FFH-Gebiets).<br />

Es handelt sich weitgehend um reine Buchenwälder, vielfach mit gering ausge-<br />

prägtem Unterwuchs und kaum entwickelter Krautschicht, wobei insbesondere<br />

bei Schloss Tatenhausen im Unterwuchs teilweise dichte Bestände der Stech-<br />

palme vertreten sind.<br />

Im Umfeld der A 33-Trasse finden sich Vorkommen des Hainsimsen-<br />

Buchenwaldes sowohl in der Ausprägung reiner Laubwälder als auch mit bei-<br />

gemischter Waldkiefer. Es handelt sich um kleinere, inselartig voneinander ge-<br />

trennte Bestände abseits des zuvor beschriebenen Hauptvorkommens inner-<br />

halb des FFH-Gebietes.<br />

Eine direkte Flächeninanspruchnahme des Lebensraumtyps findet nicht statt.<br />

Die Trasse verläuft außerhalb der Vorkommen des Hainsimsen-Buchenwaldes<br />

und während der Bauabwicklung wird durch verschiedene Maßnahmen wirksam<br />

verhindert, dass über die Trassenflächen hinausgehend Bestände beansprucht<br />

werden. Hierzu gehört die Bauabwicklung im Bereich des Tatenhauser Waldes<br />

„vor Kopf“; im Weiteren wird zum Schutz angrenzender Flächen entlang der L<br />

782, an der Postweg-Überführung, im Querungsbereich mit dem FFH-Gebiet<br />

sowie im Nahbereich auf Höhe des Ruthebaches ein Baustellenzaun vorgese-<br />

hen, der zudem sichtdicht ausgebildet wird. Darüber hinaus sind innerhalb des<br />

Tatenhauser Waldes, in Bereichen mit besonderer Vegetation und in Bachtälern<br />

und Uferrandzonen keinerlei Baustelleneinrichtungsflächen vorgesehen.<br />

Nördlich der Trasse befinden sich in einem durch die Trasse abgetrennten Teil<br />

des FFH-Gebiets ca. 2.250 m 2 des Lebensraumtyps Hainsimsen-Buchenwald.<br />

Als vollständiger Verlust dieser Fläche infolge Zerschneidung wäre dies dann<br />

anzusehen, wenn sie dadurch ihre Funktion für den Lebensraumtyp vollständig<br />

verlöre (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07). Dies ist insbesondere da-<br />

nach zu beurteilen, ob diese Teilfläche für die charakteristischen Arten des Le-<br />

bensraumtyps nicht mehr nutzbar ist oder anderweitig entwertet wird, was je-<br />

doch, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Beeinträchtigung cha-<br />

rakteristischer Arten ergibt, nicht der Fall ist.<br />

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