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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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sorgnispotenzial vorliege. Ohnehin seien die geltenden Grenzwerte vom Ge-<br />

setzgeber zu hoch angesetzt.<br />

Gefordert wird auch die Ermittlung der Summenwirkung mehrerer Schadstoffe<br />

und die Lärmschutzeinrichtungen schadstoffabsorbierend auszuführen.<br />

Diese Einwendungen können die grundsätzliche Feststellung, dass mit dem<br />

Bau der Maßnahme keine Probleme für die Luftqualität aufgeworfen werden,<br />

nicht in Zweifel ziehen. Im Einzelnen wie folgt:<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur mittlerweile auf-<br />

gehobenen 22. BImSchV stellt die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung<br />

keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens<br />

dar. Dies gilt in gleicher Weise für die heute anzuwendende 39. BImSchV<br />

Grund dafür ist, dass die Grenzwerte, die diese Verordnung für Schwefeldioxid,<br />

Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in<br />

der Luft festlegt, in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalte-<br />

planung stehen. Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verord-<br />

nungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitäts-<br />

richtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenz-<br />

wertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch<br />

das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der<br />

Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird dadurch jedoch nicht be-<br />

schränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbe-<br />

hörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren<br />

(BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 106 mit Verweis auf<br />

BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004, 9 A 6.03; BVerwG, Urteil vom 23. Februar<br />

2005, 4 A 5.04).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner aus: „Die genannten Grenzwerte er-<br />

langen allerdings im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots inso-<br />

weit Bedeutung, als danach die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftquali-<br />

tät in der Planfeststellung zu berücksichtigen sind. Der Vorhabenträger ist<br />

grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Kon-<br />

flikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann auch darin bestehen, dass die<br />

Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten<br />

und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren über-<br />

lässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsge-<br />

bots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt,<br />

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