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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Leitlinie für die seltene Rauhhautfledermaus, weshalb auch der Durchlass unter<br />

der A 33 entsprechend aufgeweitet werde. Durch die auf den Flurstücken des<br />

Einwenders geplanten Leitstrukturen sollten den Fledermäusen neue Habitate<br />

erschlossen werden. Als Artenschutzmaßnahmen seien sie unverzichtbar.<br />

Auf die Frage des Einwenders, wer entschieden habe, dass den Tieren ausgerechnet<br />

an dieser Stelle neue Lebensräume erschlossen werden müssten, antwortet<br />

der Vorhabensträger, dies seien Aussagen der Gutachter und der Landschaftsbehörden.<br />

Der Dissens bleibt bestehen. Der Verhandlungsleiter führt aus, damit sei es<br />

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, zu entscheiden, ob die Maßnahmen an<br />

der vorgesehenen Stelle fachlich unverzichtbar seien.<br />

Lärm<br />

Am Anwesen des Einwenders sind 4,00 m hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen,<br />

die dem Wunsch des Einwenders entsprechend teilweise als Wand ausgebildet<br />

wurden, um seinen Garten nicht zu überplanen. Am Wohngebäude<br />

seien Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für die Nacht von bis zu 3<br />

dB(A) im Obergeschoss und 1 dB(A) im Erdgeschoss festzustellen.<br />

Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, grundsätzlich habe nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) der aktive Lärmschutz Vorrang vor passiven<br />

Schutzmaßnahmen es sei denn, die Kosten (weiteren) aktiven Lärmschutzes<br />

stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Dies habe der<br />

Vorhabensträger nachzuweisen und die Planfeststellungsbehörde zu überprüfen.<br />

Der Einwender fordert eine Erhöhung der Schutzeinrichtungen auf 5,00 m. Zu<br />

dieser Forderung erläutert der Vorhabensträger, eine solche Erhöhung führe<br />

nicht zu einer Einhaltung der Grenzwerte im Obergeschoss, wohl aber <strong>–</strong> so die<br />

Nachfrage des Einwenders <strong>–</strong> im Erdgeschoss. Der Vorhabensträger räumt im<br />

Weiteren ein, es sei nicht berechnet worden, welche Erhöhung der Schutzeinrichtungen<br />

notwendig sei, um am Wohngebäude des Einwenders alle Grenzwerte<br />

einzuhalten. Er gibt aber zu bedenken, dass auch die vorgesehenen<br />

Bach als hoch bedeutsame Flugroute für eine Mehrzahl verschiedener Fledermausarten<br />

eingestuft. Schon heute also kommt dem Bachtal eine hohe Bedeutung<br />

zu, die durch die vorgesehene Aufwertung mit Blick auf die zerschneidende<br />

Wirkung der A 33 gestärkt werden muss.<br />

Im Rahmen einer Datenaktualisierung im Jahr 2010 wurde zudem in den westlich<br />

angrenzenden Waldflächen eine Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus<br />

nachgewiesen, während der Artenschutzbeitrag diesem Waldbestand<br />

lediglich per Analogieschluss die Bedeutung eines Jagdhabitats zuwies. Zu den<br />

Maßnahmen (zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.3.3.4 verwiesen), mit<br />

denen die Kolonie in ihrem Bestand gesichert werden soll, gehören vernetzende<br />

Strukturen einerseits zur Anbindung des Waldes an das Querungsbauwerk<br />

Casumer Bach, andererseits solche zur Vernetzung des geschlossenen Waldbestandes<br />

mit inselartigen Beständen südlich davon. In diesem Zusammenhang<br />

spielen Leitstrukturen entlang des Casumer Baches eine wichtige Rolle<br />

und sind mithin aus artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden<br />

zurückgewiesen. Sie stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />

<strong>–</strong> Schutz eines einzelnen Wohngebäudes im Außenbereich. Zu den Einzelheiten<br />

wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen, in dem die vom Einwender vermisste<br />

Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen ist.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

dem Einwender mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Der Verweis des Einwenders in seiner schriftlichen Einwendung auf die niedrigeren<br />

Grenzwerte der DIN 18005 trägt in diesem Zusammenhang nicht, da<br />

Verkehrslärm ausschließlich nach der 16. BImSchV zu beurteilen ist.<br />

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