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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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mehrere Amphibientunnel unter der Autobahn vorgesehen, die im Zweifel Oberflächenwasser<br />

aufnehmen und unter der A 33 hindurchführen können.<br />

Lärm<br />

Am Wohngebäude des Einwenders wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht<br />

an einer Gebäudeseite überschritten. Der Vorhabensträger erkennt deshalb<br />

einen Anspruch des Einwenders auf die Überprüfung des Gebäudes auf Möglichkeiten<br />

der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes (passiver Lärmschutz)<br />

an.<br />

Der Einwender regt an, die Schutzeinrichtungen zwischen dem Clever Bruch<br />

und der Stockkämper Str. auf 4,00 m zu erhöhen. Dies lehnt der Vorhabensträger<br />

ab. In diesem Bereich sei keine lärmtechnisch schützenwerte Bebauung<br />

vorhanden. Auch aus artenschutzrechtlichen Gründen ergebe sich nach den<br />

Feststellungen der Gutachter kein Bedarf für einen höheren Überflugschutz.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders stellt der Vorhabensträger dar, bei der Überprüfung<br />

des Bauschalldämmmaßes handele es sich um eine Bringeschuld seinerseits.<br />

Ein vom Vorhabensträger bestellter Gutachter werde sich mit dem Einwender<br />

in Verbindung setzen und vor Ort das vorhandene Bauschalldämmmaß<br />

der Umfassungsbauteile aufnehmen. Sollten sich Defizite ergeben, werden<br />

notwendige Verbesserungsmaßnahmen entschädigt.<br />

Wertminderung<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert hierzu, nach der geltenden Rechtsprechung<br />

sei ein nicht zu leugnender Wertverlust eines nah einer Autobahn gelegenen<br />

Gebäudes kein Entschädigungstatbestand.<br />

Bautechnische Details<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die Lage der Grünbrücke zwischen<br />

Clever Bruch und Hesselner Str. sei mittlerweile in Abstimmung mit der<br />

Höheren Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> bestätigt worden.<br />

Für die Ausgestaltung der Lärmschutzwände kämen grundsätzlich auch Gabionen<br />

in Betracht. Dies sei aber noch zu prüfen, da auch Gabionen einer Gründung<br />

bedürften und zudem die derzeit vorgesehene Kronenbreite der Lärm-<br />

Der Forderung nach einer Erhöhung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird<br />

entsprochen.<br />

Im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG durchzuführenden Kosten-Nutzen-<br />

Analyse zur Frage, ob bei Nichteinhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte<br />

weiterer aktiver Lärmschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />

steht, ist die Planfeststellungsbehörde zum Ergebnis gekommen, dass<br />

sich für das Wohngebäude des Einwenders mit verhältnismäßigen Mitteln Vollschutz<br />

durch aktive Schutzmaßnahmen bewirken lässt. Zu den Einzelheiten<br />

wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Der nach den Planunterlagen vorgesehene Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

entfällt damit.<br />

Die Forderung nach einem Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit<br />

Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Die mit den Landschaftsbehörden abgestimmte Lage der Grünbrücke ist Gegenstand<br />

des Deckblattes I und nimmt insoweit an der Rechtswirkung dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses teil.<br />

Die bauliche Ausgestaltung von Lärmschutzwänden ist nicht Gegenstand der<br />

Planfeststellung.<br />

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