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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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„Auch die optimierte Südtrasse (Anmerkung: in diesem Planfeststellungsab-<br />

schnitt ab Hörste annähernd deckungsgleich mit der V 11) vermeidet nicht von<br />

vornherein die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten. Sie verläuft im Folgeab-<br />

schnitt 7.1 zwischen einzelnen Teilen des FFH-Gebiets „Ruthebach, Laibach,<br />

Loddenbach, Nordbruch“, mehrere Kilometer am Rande einzelner Teilflächen<br />

sowie möglicherweise <strong>–</strong> je nach Feintrassierung <strong>–</strong> ein kurzes Stück durch eine<br />

der Teilflächen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des genannten Gebiets min-<br />

destens unter dem Aspekt entsprechender Trenn- und Zerschneidungswirkun-<br />

gen kann daher auch durch die von den Klägern vorgelegte und als „FFH-<br />

Vorprüfung“ bezeichnete Untersuchung nicht ausgeschlossen werden. Auch<br />

diese geht vielmehr davon aus, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung der<br />

Wechselbeziehungen zwischen den Teilflächen und zum FFH-Gebiet „Taten-<br />

hauser Wald“ möglich ist. Dessen Beeinträchtigung durch die planfestgestellte<br />

Trasse (bei deren Weiterführung im Abschnitt 7.1) ist dagegen durch die zwi-<br />

schenzeitlich erfolgten Umplanungen, die die Kläger nicht berücksichtigen,<br />

deutlich reduziert worden“ (juris Rn. 125).<br />

Soweit also hinsichtlich der von einer südlichen Trassenführung ausgehenden<br />

Beeinträchtigungen die Trenn- und Zerschneidungswirkungen hervorgehoben<br />

werden, folgt dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das<br />

den Habitatschutz speziell für diesen Aspekt ökologischer Funktionen über die<br />

administrativen Grenzen eines FFH-Gebiets hinaus ausgedehnt und damit die<br />

Bedeutung von Austauschmöglichkeiten für das Gebietsnetz Natura 2000 ins-<br />

gesamt hervorgehoben hat.<br />

Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht aus, „dass das Konzept des Ge-<br />

bietsschutzes sich auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet. Der<br />

angestrebten Vernetzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass geschützte Arten<br />

in isolierten Reservaten insbesondere wegen des notwendigen genetischen<br />

Austauschs, oft aber auch wegen ihrer Lebensgewohnheiten im Übrigen nicht<br />

auf Dauer erhalten werden können. Deshalb ist der Schutz von Austauschbe-<br />

ziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar.<br />

Beeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.B. durch Unterbrechung<br />

von Flugrouten und Wanderkorridoren, unterfallen mithin dem Schutzregime<br />

des Gebietsschutzes.“ (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn.<br />

33).<br />

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