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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Grenze der<br />

planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen<br />

Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung<br />

sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als<br />

die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere dar-<br />

stellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte<br />

aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn.<br />

119; BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A 39/07, juris Rn. 131; BVerwG, Ur-<br />

teil vom 21. Mai 2008, 9 A 68.07, juris Rn. 15).<br />

In Anwendung dieser Kriterien erweist sich die Variante V 16/K 1 unter Berück-<br />

sichtigung aller abwägungserheblichen Belange als beste Lösung. Sie kann<br />

sowohl nach naturschutzfachlichen-, städtebaulichen- als auch verkehrlichen<br />

Gesichtspunkten deutliche Vorteile aufzeigen. Andere Varianten drängen sich<br />

nicht als vorzugswürdig auf.<br />

Wie bereits in Kapitel B 2 dieses Beschlusses dargelegt, stellt die mit Planfest-<br />

stellungsbeschluss vom 06.06.2007 bestandskräftig festgelegte Anschlussstelle<br />

Schnatweg (A 33-Abschnitt 6 zwischen Bielefeld und Steinhagen) den Zwangs-<br />

punkt für alle Trassenalternativen im Bereich des hier zu Entscheidung anste-<br />

henden Abschnittes 7.1 dar. Neben der V 16/K 1 waren insoweit nur die Nullva-<br />

riante, die Ausbauvariante B 68, die in der UVS von 1993 als V 11 bezeichnete<br />

Südvariante und die von den Naturschutzverbänden mit Stellungnahme vom<br />

15.01.2008 (Seite 47 bis 50) eingebrachte „modifizierte Nordvariante V 37“ ei-<br />

ner Wertung zu unterziehen.<br />

Der Abschnitt 7.1 der A 33 verläuft mit einer Länge von 12,6 km und zwei Fahr-<br />

streifen pro Richtung von Bau-km 47+120 bis Bau-km 51+500 (51+500 =<br />

0+000) und Bau-km 0+000 bis 8+243 auf dem Gebiet der Städte Borgholzhau-<br />

sen, Halle, Versmold und der Gemeinde Steinhagen. Der Abschnitt beginnt un-<br />

mittelbar westlich des Schnatweges an der Gemeindegrenze Steinhagen/Halle<br />

und endet östlich der vorhandenen Anschlussstelle der A 33 an der B 476 in<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>. Die noch mit Erlass vom 19.09.1968 gem. § 16 FStrG be-<br />

stimmte Linienführung durchquerte im Bereich des Gemeindegebietes der Stadt<br />

Halle nordwestlich der L 782 (Theenhauser Straße) das FFH-Gebiet „Tatenhau-<br />

ser Wald“. Die jetzt mit diesen Planfeststellungsbeschluss festgelegte V 16/K 1<br />

verlässt ab etwa Bau-km 51+500 die linienbestimmte Trassenführung mit einem<br />

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