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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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„Als Abweichungsgründe kommen für Vorhaben, die nur nicht prioritäre Lebens-<br />

raumtypen und/oder Arten erheblich beeinträchtigen, neben solchen sozialer<br />

oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgründen des Art. 6<br />

Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL auch vielfältige andere Gründe in Betracht. Inhaltli-<br />

che Beschränkungen, die über die Ausrichtung auf ein öffentliches Interesse hi-<br />

nausgehen, sind Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL nicht zu entnehmen. Damit<br />

sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen kön-<br />

nen, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann;<br />

Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbe-<br />

wusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (Urteile vom 27. Januar 2000 -<br />

BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 und vom 12. März 2008 a.a.O.<br />

Rn. 153). Erforderlich ist eine Abwägung: Das Gewicht der für das Vorhaben<br />

streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten<br />

des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen<br />

des Habitatschutzes abgewogen worden sein (Urteil vom 17. Januar 2007<br />

a.a.O. Rn. 131). Dabei handelt es sich nicht um eine fachplanerische, sondern<br />

um eine bipolare, den spezifischen Regeln des FFH-Rechts folgende Abwä-<br />

gung (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76<br />

Rn. 22 zur naturschutzrechtlichen Abwägung)“ (juris Rn. 13).<br />

Und ferner: Voraussetzung der Abwägung ist zunächst, dass die Vorhabenszie-<br />

le, die als Abweichungsgründe bezeichnet werden, ihrer Art nach berücksichti-<br />

gungs- und tragfähig sind (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 158, 160). Ent-<br />

spricht ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung,<br />

liegen berücksichtigungsfähige Abweichungsgründe vor“ (juris Rn. 14).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem genannten Urteil vom 9. Juli 2009,<br />

4 C 12.07, weiter aus: „Welche Faktoren für das Gewicht des öffentlichen Inte-<br />

resses an einem Vorhaben maßgebend sind, lässt sich nicht abschließend<br />

bestimmen. Zu berücksichtigen ist in jedem Fall der im Planfeststellungsverfah-<br />

ren prognostizierte Verkehrsbedarf. Maßgebend ist aber auch, ob die mit dem<br />

Vorhaben verfolgten Ziele normativ oder politisch vorgegeben sind und wie<br />

konkret die jeweiligen Zielvorgaben sind. Dabei entfalten gesetzliche Vorgaben<br />

- wie etwa im Fall der gesetzlichen Bedarfsfeststellung - ein höheres Gewicht<br />

als politisch wirkende Planungsdirektiven, die in der Regel von eher allgemein<br />

gehaltenen Bedarfsvorstellungen geleitet sind“ (juris Rn. 16). Und im Weiteren:<br />

„Die Dringlichkeit eines Infrastrukturprojekts bemisst sich in erster Linie nach<br />

der verkehrlichen Bedeutung des Vorhabens. Zur verkehrlichen Bedeutung ei-<br />

nes Ausbauvorhabens gehört der tatsächlich zu erwartende Bedarf, wie er sich<br />

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