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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Einwender befürchten, dass die vorliegenden Berechnungen einer Überprüfung<br />

durch Messungen nicht standhalten. Der Vorhabensträger entgegnet, er<br />

werde auch nach Inbetriebnahme der Autobahn keine Messungen durchführen.<br />

Wenn sich aber innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren herausstelle, dass er<br />

mit seiner Verkehrsprognose als Grundlage der Lärmberechnung falsch gelegen<br />

habe, bestehe unter der Voraussetzung, dass sich die Verkehrsmenge<br />

gegenüber der Prognose mindestens verdoppele, der Anspruch auf Nachbesserung<br />

von Lärmschutzeinrichtungen.<br />

Dies bestätigt der Verhandlungsleiter. Die Einwender könnten nach § 75 Abs. 2<br />

Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb der Fristen des Abs. 3 Satz 2<br />

der Vorschrift einen entsprechenden Antrag an die Planfeststellungsbehörde<br />

richten, die dann zu entscheiden habe, ob die Voraussetzungen für Nachbesserungen<br />

gegeben seien.<br />

Verschiebung der Grünbrücke Holtfelder Straße<br />

Auf Nachfrage der Einwender stellt der Vorhabensträger den derzeitigen Diskussionsstand<br />

mit den Landschaftsbehörden dar, wonach die Grünbrücke vom<br />

Straßenzug gelöst und ca. 100 m nach Westen verschoben werden solle. Er<br />

erläutert im Weiteren denkbare Auswirkungen auf die Platzierung von Leitstrukturen.<br />

Bauphase, Beweissicherung<br />

Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, die Holtfelder<br />

Straße sei eine öffentliche Straße in der Baulast der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>. Sie<br />

werde zur Errichtung des Brückenbauwerks sicherlich für Baustellenverkehr in<br />

Anspruch genommen werden müssen. Vor Baubeginn werde daher zusammen<br />

mit der Stadt der Bauzustand der Straße aufgenommen, so dass Schäden später<br />

eindeutig der Baumaßnahme zugerechnet und vom Vorhabensträger beseitigt<br />

werden könnten.<br />

Weder aus dem Baustellenverkehr noch aus der Bautätigkeit an der Trasse und<br />

deren späteren Betrieb erwachsen nach Ansicht des Vorhabensträgers derartige<br />

Erschütterungen, dass eine Beweissicherung an den Gebäuden der Einwender<br />

erforderlich würde. Auf Vorhalt der Einwender, die Scheune an der<br />

Stichstraße Pallheide zeige bereits Risse im Mauerwerk, entgegnet der Vorhabensträger,<br />

diese Straße werde er <strong>–</strong> auch wenn das endgültige Wegekonzept<br />

Zur Frage von Messungen anstelle oder zur Verifizierung der Berechnungen<br />

wird auf die Ausführungen in Kapitel B 7.9.5 verwiesen.<br />

Die im Termin beschriebenen Maßnahmen sind über Deckblatt I Bestandteil der<br />

Planungen geworden.<br />

Diese Fragen berühren eigene Belange der Einwender nicht, sondern die der<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> als Trägerin der gemeindlichen Straßeninfrastruktur.<br />

Zu Fragen der Entschädigung für solche Beeinträchtigungen oder Schäden, die<br />

durch die Bautätigkeit eintreten, wird auf Kapitel B 7.11 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen.<br />

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