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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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satzland von einem Verlust von ca. 19.000 m 2 aus.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte weist darauf hin, angesichts des Betriebszweiges<br />

der Mutterkuhhaltung müsse es sich um arrondiertes Ersatzland handeln.<br />

An das Flurstück 48 grenzten unmittelbar Flächen eines Hofes, der vom Vorhabensträger,<br />

da das Hofgebäude auf der Trasse stehe, komplett aufgekauft werden<br />

müsse. Auf Nachfrage erklärt der Vorhabensträger, er könne zu den Einzelheiten<br />

der noch laufenden Grunderwerbsverhandlungen hier nichts äußern.<br />

Aber auch er sehe die benannten Flächen als diejenigen an, aus denen den<br />

Einwendern Ersatzland angeboten werden solle.<br />

Die Einwender weisen darauf hin, dass die in Aussicht genommenen Ersatzflächen<br />

im Gegensatz zu den ihnen verloren gehenden Flächen nicht drainiert<br />

seien. Hinsichtlich der Frage, ob der Vorhabensträger die Kosten einer Drainierung<br />

der Flächen übernehme, verweist dieser auf die Entschädigungsverhandlungen.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte erklärt unmissverständlich, das Angebot<br />

undrainierter Flächen im Austausch für drainiertes Land sei unakzeptabel.<br />

Die Einwender und ihr Verfahrensbevollmächtigter führen weiter aus, es sei<br />

noch nicht abschließend entschieden, ob das Angebot von Ersatzland angenommen<br />

werden solle; sie behielten sich auch die Möglichkeit der Gesamtübernahme<br />

des Betriebes mit Ausnahme des Altenteilerhauses vor. Zur Begründung<br />

führen sie an, dass ihnen auch Pachtflächen verloren gingen, der<br />

Betrieb aber keinerlei Flächenentzug mehr verkrafte. Auch hierfür benötigten<br />

sie Ersatzland, während der Vorhabensträger diesbezüglich nur eine Pachtaufhebungsentschädigung<br />

zusage. Zudem sehen die Einwender nach dem Bau<br />

der A 33 nur noch geringe Erweiterungsmöglichkeiten, die vorgesehene Hofzufahrt<br />

(s. dazu auch unten) sei darüber hinaus problematisch. Wenn auch noch<br />

undrainierte Flächen als Ersatz angeboten würden, tendierten sie zu einer Gesamtübernahme<br />

im o.g. Umfang.<br />

Zum weiteren Verfahren führt der Verhandlungsleiter aus, der Vorhabensträger<br />

werde die Frage von Ersatzland klären, erst dann müsse eine Entscheidung<br />

getroffen werden. Der Vorhabensträger ergänzt, Klarheit in dieser Hinsicht werde<br />

vor dem Erlass einer abschließenden Entscheidung herbeigeführt werden<br />

können.<br />

Folgende Detailfragen werden im Weiteren erörtert:<br />

Es ist daher hinreichend sicher davon auszugehen, dass durch Ersatzland die<br />

Existenzgefährdung des Betriebs der Einwender abgewendet werden kann.<br />

Die von den Einwendern aufgeworfenen Fragen der Gleichwertigkeit des entzogenen<br />

wie des Ersatzlandes können ins Entschädigungsverfahren verwiesen<br />

werden (BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010, 9 B 11/10). Das EEG NRW enthält<br />

in § 16 Regularien für die Behandlung unterschiedlicher Wertigkeit des<br />

Ersatzlandes gegenüber den entzogenen Flächen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch<br />

auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die<br />

Übernahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer<br />

unmittelbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren<br />

zu entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der<br />

Planfeststellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />

BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03; bestätigend BVerwG, Beschluss<br />

vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

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