07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zum rechtlichen Hintergrund weist der Verhandlungsleiter darauf hin, dass die<br />

Planfeststellungsbehörde das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

(LANUV) mit der Prüfung des Gutachtens beauftragt habe. Einer Stellungsnahme<br />

des LANUV komme bei der Entscheidung im laufenden Verfahren<br />

eine hohe Bedeutung zu. Zudem weist er darauf hin, dass Bundesverwaltungsgericht<br />

habe in aktueller Rechtsprechung des Jahres 2008 die Anwendung<br />

dieses Verfahrens grundsätzlich gebilligt.<br />

Die Einwender sind der Meinung, ein Luftschadstoffgutachten könne erst nach<br />

Verkehrsfreigabe erstellt werden. Dem entgegnet der Vorhabensträger, nach<br />

der Verkehrsfreigabe sei nicht sofort die volle Belastung auf der A 33 erreicht.<br />

Das Gutachten berücksichtige aber den für das Jahr 2020 prognostizierten<br />

Verkehr. Der Verhandlungsleiter ergänzt, die Berechnung der Schadstoffe bei<br />

einer neu geplanten Straße sei rechtlich vorgegeben.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Der Vorhabensträger sieht keine Notwendigkeit für die von den Einwendern<br />

geforderte Beweissicherung an den Hofgebäuden. Starke Erschütterungen<br />

entstünden nur dann, wenn Bohrpfähle als Fundament gerammt werden müssten.<br />

Andernfalls reichten die Erschütterungen keine 100 m weit.<br />

Die Einwender verweisen auf Erfahrungen von Anliegern bereits fertig gestellter<br />

Straßenabschnitte hin. Danach sollen durchaus später Schäden an den Gebäuden<br />

entstanden sein. Sie halten daher die Forderung aufrecht.<br />

Der Vorhabensträger wird auch weiterhin keine Beweissicherung vorsehen. Er<br />

bietet den Einwendern jedoch an, sich dann, wenn im Zuge der Bauausführung<br />

wider Erwarten doch Schäden an den Gebäuden auftreten, an die örtliche Bauaufsicht<br />

zu wenden. Sollten dann frische Risse festgestellt werden, werde sofort<br />

eine Beweissicherung vorgenommen.<br />

Drainagen<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass der Vorhabensträger verpflichtet<br />

Das Verfahren PROKAS-V ist geeignet und zulässig, die notwendigen Feststellungen<br />

zu treffen. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen.<br />

Auch wird die Forderung zurückgewiesen, ein Luftschadstoffgutachten erst<br />

nach Inbetriebnahme der A 33 anzufertigen. Wie der Vorhabenträger in der<br />

Erörterung zu Recht ausgeführt hat, könnten die der Planfeststellung zugrunde<br />

gelegten Verhältnisse des Prognosejahres 2025 (das Gutachten wurde in einer<br />

auf diesen Zeitpunkt fortgeschriebenen Form mit Deckblatt II ins Verfahren<br />

gebracht) unmittelbar nach Verkehrsfreigabe nicht abgebildet werden. Nach<br />

Verkehrsfreigabe ist die Verkehrsstärke und sind damit auch die Immissionen<br />

geringer.<br />

Auch zum Prognosejahr 2025 werden die geltenden Grenzwerte der maßgeblichen<br />

39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten. Die in der<br />

Einwendung erhobene Forderung, Maßnahmen zu ergreifen, die im Innen- und<br />

Außenbereich des Wohngebäudes vor Schadstoffen schützen, wird daher zurückgewiesen.<br />

Die Forderung nach einer Beweissicherung wird mit Blick auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Die Verpflichtung des Vorhabenträgers, Drainagen im funktionsfähigen Zustand<br />

833

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!