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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Flurstück 324<br />

Aus diesem rd. 1,3 ha großen Grundstück sollen 205 m² entfallen, die der Vorhabensträger<br />

zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens erwerben will. Weitere<br />

670 m² sollen für die daran angrenzende Kompensationsmaßnahme (naturnahe<br />

Gestaltung eines verlegten Gewässers mit Uferbepflanzung und<br />

Randstreifen nördlich eines im Zuge des A 33-Baus entstehenden Gewässerdurchlasses)<br />

in ihrer Nutzung dauerhaft beschränkt werden. Die Flächeninanspruchnahmen<br />

unterbrechen die bisherige Grundstückszufahrt.<br />

Der Einwender bemängelt die vorgesehene neue Zufahrt, die mit 3 m zu<br />

schmal sei, von seinem Hof aus gesehen eine deutliche Wegverlängerung zu<br />

seinen einzigen Flächen nördlich der A 33 bedeute und den Unterhaltungsaufwand<br />

vergrößere. Insbesondere aber bewirtschafte er das Grundstück zusammen<br />

mit der gepachteten, sich ebenfalls durch das Vorhaben deutlich reduzierenden<br />

Nachbarfläche als Einheit und der Zuschnitt der Restflächen erschwere<br />

die Bewirtschaftung erheblich. Gleichzeitig werde der Sammler der<br />

Grundstücksdrainage von der A 33 überbaut, so dass künftig mangels Zugang<br />

keine Unterhaltung mehr möglich sei.<br />

Zur neuen Grundstückszufahrt sagt der Vorhabensträger zu, sie bei großzügigerer<br />

Ausrundung anstelle der geplanten 4,50 m (3 m Weg und 2 x 0,75 m<br />

Bankett) in 5 m Breite (3 m Weg und 2 x 1 m Bankett) auszuführen. Mit dieser<br />

Gestaltung ist der Einwender einverstanden.<br />

Die vom Vorhabensträger in Aussicht gestellte Erneuerung des Sammlers der<br />

Drainage inklusive eines Durchlasses unterhalb der A 33 hält der Einwender<br />

aufgrund der jeweiligen Höhenlagen kaum für umsetzbar.<br />

Gegenüber dem Verkauf bzw. der Beschränkung der Teilflächen seines<br />

Grundstücks ist der Einwender wegen der für ihn mangelhaften Attraktivität<br />

des restlichen verbleibenden Bearbeitungsblocks eher an einem Grundstückstausch<br />

oder <strong>–</strong> falls nicht möglich <strong>–</strong> einem Verkauf des gesamten Flurstücks<br />

schon im Vorfeld der geplanten Flurbereinigung zum jetzigen Zeitpunkt und<br />

Wert (d. h. ohne Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungeseinschränkungen)<br />

interessiert.<br />

Der Vorhabensträger wird eine Wertermittlung für das Grundstück durchführen<br />

und wegen Grunderwerbsverhandlungen mit dem Einwender Kontakt aufneh-<br />

Nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ist die Zuständigkeit zum<br />

Grunderwerb vom Vorhabenträger auf die Flurbereinigungsbehörde übergegangen.<br />

Der Einwender hat eine Erklärung nach § 52 FlurbG bzgl. des Flurstücks in<br />

Gänze unterzeichnet und damit auf eine wertgleiche Abfindung in Land zugunsten<br />

der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens gegen<br />

Geldausgleich verzichtet. Dieser Geldausgleich ist von der Flurbereinigungsbehörde<br />

am 27.11.2009 geleistet worden, der Besitzübergang erfolgte bereits<br />

am 01.10.2009.<br />

Damit ist die Einwendung bzgl. des Flurstücks 324 gegenstandslos geworden.<br />

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