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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Nach diesem Beschluss verfolgt das Flurbereinigungsverfahren den Zweck, „die<br />

durch das Unternehmen für die allgemeine Landeskultur entstehenden Nachtei-<br />

le zu vermeiden oder zu mildern und die Folgen des Landverlustes durch eine<br />

einlageorientierte Neuordnung des Verfahrensgebietes unter Verwendung von<br />

Ersatzflächen des Unternehmensträgers auszugleichen. Hierdurch sollen ins-<br />

besondere die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber vor Flächenverlusten und<br />

schädigenden Eingriffen und damit vor Schmälerung ihrer Existenzgrundlage<br />

bewahrt sowie eine wirtschaftliche Betriebsführung weiterhin ermöglicht wer-<br />

den.“<br />

Insbesondere mit Blick auf den letzten Punkt geht die Flurbereinigungsbehörde<br />

davon aus, ausreichend Flächen im freihändigen Erwerb beschaffen zu können,<br />

um so einen prozentualen Flächenabzug von den Teilnehmern zu vermeiden.<br />

Sollte dies nicht gelingen, wird jedenfalls ein Abzug von maximal 2 % als zu-<br />

mutbar angesehen.<br />

Da der Landverlust, der durch die Unternehmensflurbereinigung ausgeglichen<br />

werden soll, zuvor feststehen muss, schließt sich dieses Verfahren an das Er-<br />

gebnis der Planfeststellung an und nicht umgekehrt die Planfeststellung an das<br />

Ergebnis der Unternehmensflurbereinigung. Insoweit können die Maßnahmen<br />

im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren für die Planfeststellung keine präjudi-<br />

zielle Wirkung entfalten; dies ergibt sich unmittelbar aus § 87 FlurbG (vgl.<br />

BVerwG, Urteil vom 19.10.1994, 11 C 7/93, juris Rn. 23). Das Flurbereinigungs-<br />

verfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG ist nicht Gegenstand der Planfeststellung<br />

(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08, juris Rn. 37).<br />

Die Planfeststellungsbehörde kann bei ihrer Abwägungsentscheidung die Er-<br />

gebnisse einer schon eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Flurbe-<br />

reinigung vorwegnehmend nur dann berücksichtigen, wenn die Flurbereinigung<br />

im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit fortgeschritten und verfestigt<br />

ist, dass an ihrer Verwirklichung und damit an der von ihr vorgesehenen Lösung<br />

der durch das Unternehmen aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu<br />

zweifeln ist. Dies dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn im Wesentli-<br />

chen nur noch die Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans aussteht<br />

(BVerwG, Urteil vom 18.12.1987, 4 C 32.84; BVerwG, Urteil vom 03.05.1988, 4<br />

C 26.84; Hess. VGH, Urteil vom 16.06.1992, 2 UE 1237/87).<br />

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