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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.22<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Der Einwender hat die Inanspruchnahme seines am Beginn der Anrampung<br />

der Patthorster Straße Brücke über die A 33 gelegenen Flurstücks 162 in der<br />

Flur 3 der Gemarkung Künsebeck in seiner schriftlichen Einwendung nicht<br />

angesprochen und insoweit grundsätzlich auch keine Bedenken gegen das<br />

Vorhaben.<br />

Grundstückszufahrt<br />

Im Bereich der Grundstückszufahrt entsteht bedingt durch die Anrampung der<br />

Patthorster Straße ein Höhenunterschied von ca. 1 m, der bei der Neugestaltung<br />

der Zufahrt durch eine Rampe ausgeglichen wird. Der Vorhabensträger<br />

versichert, bis auf wenige Tage im Zusammenhang mit der Erstellung der<br />

Straßendecke sei die Grundstückszufahrt durchgehend auch während der<br />

Bauphase sichergestellt. Für den Brückenbau, der Teil der ersten Bauphase<br />

sei, würde etwa ein ¾ Jahr benötigt.<br />

Der Einwender hat auch insoweit keine Bedenken.<br />

Hausbrunnenanlage<br />

Das geforderte Beweissicherungsverfahren für die Eigenwasserversorgung<br />

mittels Hausbrunnen lehnt der Vorhabensträger ab. Das Grundwasser werde,<br />

außer durch die Baugrube von nicht mehr als 2 m Tiefe zur Flachgründung der<br />

Brücke, nicht angegraben und die Wasserversorgung daher nicht beeinträchtigt.<br />

Hydrogeologische Gegebenheiten, die anderweitig eine Beeinträchtigung<br />

der Hausbrunnenanlage vorstellbar erscheinen ließen, seien nicht vorhanden.<br />

Aufgrund der Entfernung zwischen vorgesehener A 33-Trasse und dem Hausbrunnen<br />

von mehr als 100 m (hier 220 m) seien auch qualitative Beeinträchtigungen<br />

des Grundwassers auszuschließen.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 162 in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck<br />

zu dem Zweck, das Überführungsbauwerk der Patthorster Straße zu<br />

errichten, ist unvermeidbar.<br />

Die Bedenken des Einwenders konnten mit den Erläuterungen des Vorhabenträgers<br />

im Erörterungstermin ausgeräumt werden. Einer Entscheidung der<br />

Planfeststellungsbehörde bedarf es nicht.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />

des Einwenders wird mit Blick auf die Entfernung von der Trasse und die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

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