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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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führt: „Der Gutachter Dr. L. hat zur Frage seines methodischen Vorgehens in<br />

der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es derzeit keinen allge-<br />

meingültigen Standard für sämtliche Anlässe und Gegebenheiten gebe. Viel-<br />

mehr sei eine von ihm selbst geleitete Arbeitsgruppe im Rahmen eines For-<br />

schungsauftrags des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-<br />

lung (BMVBS) damit befasst, einen fachlichen Konsens hierüber herbeizufüh-<br />

ren. Diverse, teilweise lediglich als Entwurf vorliegende Papiere interessierter<br />

(Arbeits-)Gruppen könnten lediglich als Beiträge auf diesem Wege angesehen<br />

werden. Dies entspricht dem Kenntnisstand des Senats aus anderen Planfest-<br />

stellungsverfahren und ist ein Grund dafür, dass den Planfeststellungsbehörden<br />

hinsichtlich naturschutzfachlicher Fragestellungen die dargestellte Einschät-<br />

zungsprärogative zusteht“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, ju-<br />

ris Rn. 42).<br />

Monitoring Fledermäuse für die Arten Bechsteinfledermaus (Casum und Taten-<br />

hauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler<br />

(Waldrand bei Hof Birkmann)<br />

Im Rahmen der zahlreichen artenschutz- und habitatschutzrechtlichen Frage-<br />

stellungen, die innerhalb des Planfeststellungsverfahrens einer eingehenden<br />

Prüfung bedürfen, habe ich die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregie-<br />

rung <strong>Detmold</strong> auch um eine Stellungnahme zu der Frage der Notwendigkeit<br />

bzw. zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Monitorings gebeten. Die Höhere<br />

Landschaftsbehörde hat hierzu folgende Aussagen getroffen:<br />

„Sowohl als Ergebnis zur Bewältigung artenschutzrechtlicher Sachverhalte als<br />

auch zum Nachweis der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszie-<br />

len der FFH-RL sind in den einzelnen Fachbeiträgen des Natur- und Arten-<br />

schutzes zu unterschiedlichen Fragestellungen Kontrollen der unterstellten<br />

Funktionsfähigkeit bestimmter Maßnahmen in Form von Monitorings vorgese-<br />

hen. Die Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die verschiedenen<br />

Formen und Zielsetzungen eines Monitorings sollen nach den Vorgaben der<br />

Fachbeiträge des Vorhabenträgers auf der Ebene der Ausführungsplanung er-<br />

folgen. Dies ist nach Bewertung der höheren Landschaftsbehörde nicht sachge-<br />

recht, um den Anforderungen der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des<br />

BNatSchG bei diesem Vorhaben zu genügen. Vielmehr sollte der Vorhabens-<br />

träger aufgefordert werden, umgehend ein abgestuftes Monitoringkonzept zu<br />

erarbeiten, dass die jeweilige Monitoringschwerpunkte für die Artengruppe der<br />

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