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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Gesamtübernahme<br />

Vor dem Hintergrund der Flächeninanspruchnahme und der künftigen Immissionsbelastung<br />

hatten die Einwender die Übernahme der Hofstelle und der daran<br />

angrenzenden Flächen gefordert. Sie bekräftigen diese Forderung im Termin.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Der Verhandlungsleiter erläutert zu den<br />

Vorgaben der Rechtsprechung, eine solche Übernahme könne nur dann in<br />

Betracht kommen, wenn unter Berücksichtigung aller Aspekte (namentlich Lärm<br />

mit einer Belastung von 70/60 dB(A) tags/nachts) das Wohnen am bisherigen<br />

Ort nicht mehr zugemutet werden könne. Hierfür sieht der Vorhabensträger<br />

keinen Ansatzpunkt. Die Grenzwerte für Luftschadstoffe würden eingehalten;<br />

an einer Hausseite des Wohngebäudes werde der Immissionsgrenzwert Lärm<br />

für die Nacht um 1 dB(A) überschritten, weshalb den Einwender ein Anspruch<br />

auf Überprüfung des Gebäudes auf Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz) zustehe. Der Tagesgrenzwert werde<br />

eingehalten.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

heute unvorhersehbare Wirkungen der Straße betroffen zu sein. In einem solchen<br />

Fall besteht ein Anspruch auf die Anordnung nachträglicher Schutzeinrichtung,<br />

ersatzweise Entschädigung.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch<br />

auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die<br />

Übernahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer<br />

unmittelbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren<br />

zu entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der<br />

Planfeststellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />

BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03; bestätigend BVerwG, Beschluss<br />

vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt. Forderungen<br />

nach weitergehenden aktiven Schutzmaßnahmen werden aus Gründen der<br />

Unverhältnismäßigkeit zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf Kapitel<br />

B 7.9.8 verwiesen.<br />

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