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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Zur Lage des Weges und der Baumreihe besteht Einigkeit, dass sich diese an<br />

der letztendlichen, nach einer Flurbereinigung feststehenden Ostgrenze des<br />

Grundstücks orientieren solle. Die vom Einwender geforderte befestigte Breite<br />

von 3,50 m lehnt der Vorhabensträger ab; dies übersteige seine Ersatzverpflichtung.<br />

Auch liege die Unterhaltungspflicht künftig beim Einwender, da er <strong>–</strong><br />

der Vorhabensträger <strong>–</strong> Ersatz für eine vorhandene, künftig nicht mehr nutzbare<br />

Zufahrt schaffe, die auch derzeit schon in der Unterhaltungslast des Einwenders<br />

stehe. Abgelöst durch Entschädigung würden lediglich Unterhaltungsmehrlängen.<br />

Zur Frage der Gewährleistung führt der Vorhabensträger aus, nach den üblichen<br />

Vertragsbedingungen hafte das herstellende Unternehmen für ausdrückliche<br />

Baumängel über einen Zeitraum von fünf Jahren. Grundlage sei die Abnahme<br />

nach Fertigstellung der Zufahrt. Hier sofort erkennbar werdende Baumängel<br />

würden umgehend beseitigt, im Übrigen, soweit sie innerhalb der besagten<br />

fünfjährigen Frist aufträten.<br />

Aufforstung zwischen Hofstelle und A 33<br />

Der Einwender regt an, die zwischen seiner Hofstelle und der künftigen Autobahntrasse<br />

gelegene Fläche gegen eine Abwertungsentschädigung in Land<br />

aufzuforsten.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. In unmittelbarer Nähe zur A 33 hätten landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen nur eine geringe ökologische Wertigkeit, weshalb<br />

eine Aufnahme in den landschaftspflegerischen Begleitplan ausscheide.<br />

Auf den Vorhalt des Einwenders, gegenüber seiner Hofstelle sei eine trassenahe<br />

Fläche für eine Aufforstung Bestandteil des Kompensationskonzeptes<br />

(Maßnahme M/A 1.704), entgegnet der Vorhabensträger, die Sachlage sei insofern<br />

eine andere, als es sich zum einen um die Nutzung ausgesprochener Restfläche<br />

handele und hier zum anderen eine Maßnahme im Funktionszusammenhang<br />

mit dem Loddenbach sinnvoll platziert werden könne.<br />

Hausbrunnen<br />

Auch wenn im Termin nicht sicher geklärt worden konnte, ob der Hausbrunnen<br />

des Einwenders innerhalb eines 100 m-Streifens vom Rand der A 33 liegt, sagt<br />

der Vorhabensträger die Beweissicherung verbindlich zu, da der Brunnen allenfalls<br />

knapp außerhalb dieses Streifens liegen werde und zudem unterstrom der<br />

Die Forderung nach einer befestigten Zufahrtsbreite von 3,50 m wird zurückgewiesen.<br />

Der Vorhabenträger hat Ersatz zu schaffen für die nicht mehr nutzbare<br />

Zufahrt zur Holtfelder Straße, deren Breite jedoch 3,00 m nicht überstieg.<br />

Im Übrigen werden Fragen der Entschädigung behandelt, die in den Grunderwerbs-<br />

und Entschädigungsverhandlungen zu klären sind.<br />

Die Anregung wird zurückgewiesen.<br />

Mit den im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen<br />

wird den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im vollen Umfang Genüge getan,<br />

ein weiterer Bedarf an landschaftspflegerischen Maßnahmen besteht nicht.<br />

Eine Verpflichtung dem Einwender gegenüber, die von ihm bezeichnete Fläche<br />

gegen eine Abwertungsentschädigung in Land aufzuforsten, besteht nicht.<br />

Im Übrigen ist die Argumentation des Vorhabenträgers zur naturschutzfachlichen<br />

Verwertbarkeit der Fläche <strong>–</strong> auch in Abgrenzung zu den anderen Maßnahmen<br />

in Trassennähe <strong>–</strong> nachvollziehbar.<br />

Über Nebenbestimmung A 7.1 ist die Zusage des Vorhabenträgers verbindlich<br />

geworden, den Belangen des Einwenders wird damit entsprochen. Hinsichtlich<br />

der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

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