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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Drainage<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, vorhandene Drainagen funktionstüchtig wieder<br />

herzustellen, Dränpläne seien hierbei hilfreich. Die Einwenderin entgegnet,<br />

nicht über diese Pläne zu verfügen.<br />

Lärm und Luftschadstoffe<br />

Die Einwenderin führt aus, ihr Wohngebäude befinde sich in einem Abstand<br />

von ca. 500 m zur Trasse. Hierauf erwidert der Vorhabensträger, bei diesem<br />

Abstand und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzeinrichtungen<br />

seien Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte nicht zu erwarten.<br />

Die Verlegung der Gasleitung muss als notwendige Folgemaßnahme des Autobahnbaus<br />

und aus Gründen der künftigen Versorgungssicherheit realisiert werden.<br />

Hier haben die Eigentumsbelange der Einwenderin zurückzustehen, zumal<br />

das schon heute von der Gasleitung gequerte Grundstück nach der Verlegung<br />

der Leitung in der bisherigen Weise weiter genutzt werden kann.<br />

Über Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen.<br />

Eine lärmtechnische Berechnung für das Wohnhaus der Einwenderin liegt nicht<br />

vor, ist aber auch nicht erforderlich. Schon an mehreren, näher zur Trasse gelegenen<br />

Wohngebäuden anderer Eigentümer, für die eine Lärmberechnung<br />

erstellt wurde, werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />

Eine Grenzwertüberschreitung am Wohnhaus der Einwenderin ist mithin ausgeschlossen.<br />

Soweit die Einwenderin darauf hinweist, dass nicht alle Wände schallabsorbierend<br />

ausgestattet werden sollen und durch das Brückenbauwerk der Hesselner<br />

Straße Reflexionen entstehen, so sind derartige Effekte in die Lärmberechnung<br />

eingegangen.<br />

Ansprüche auf zusätzlichen Lärmschutz bestehen damit nicht, die Einwendung<br />

wird zurückgewiesen.<br />

Gleiches gilt hinsichtlich der Luftschadstoffsituation. Bestandteil der Planunterlagen<br />

ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche Inhalte vom Landesamt<br />

für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) überprüft, nachvollzogen<br />

und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden. Auch die Abteilung<br />

Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme zur endgültigen<br />

Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens<br />

sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar.<br />

Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen daher keine Bedenken.“<br />

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