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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der gewählte Untersuchungsraum, der sich in seiner Gesamtheit aus den dazu<br />

gefertigten Rasterlärmkarten ergibt, wurde für die Beurteilung der Auswirkungen<br />

ausreichend groß gewählt und genügt in jeder Hinsicht den Anforderungen an<br />

eine sachgerechte Ermittlung.<br />

Die lärmtechnische Berechnung hat im gesamten Streckenverlauf 142 Immissi-<br />

onspunkte erfasst und näher untersucht. Der Betrachtungsraum erfasst folgen-<br />

de Bereiche:<br />

• Bereich Delbrügge Siedlung<br />

• Bereich Künsebecker Heide<br />

• Bebauung Bereich Alleestraße der Stadt Halle<br />

• Bereich Lönsweg bis Stadtgrenze Halle <strong>–</strong> <strong>Borgholzhausen</strong><br />

• Bereich Stadtgrenze Halle <strong>–</strong> <strong>Borgholzhausen</strong> bis Baustreckenende.<br />

Die schalltechnische Berechnung selbst ist nach Überprüfung zur Überzeugung<br />

der Planfeststellungsbehörde methodisch einwandfrei und sachlich richtig. Die<br />

für die Bestimmung des korrekten Lärmschutzanspruchs zutreffende Erfassung<br />

des jeweiligen Gebietscharakters, in dem sich die Schutzobjekte befinden, ist<br />

korrekt erfolgt.<br />

Die sich aus der Verkehrsuntersuchung von DTV-Verkehrsconsult (Aachen,<br />

November 2009) ergebenden Verkehrsmengen wurden zugrunde gelegt. Die<br />

maßgebliche stündliche Verkehrsstärke und der LKW-Anteil wurden mit der der<br />

Planung zugrundeliegenden durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV)<br />

berechnet, die Schallimmissionen wurden mit dem Programm SoundPLAN auf<br />

der Grundlage des in den RLS-90 vorgeschriebenen Rechenverfahrens ermit-<br />

telt.<br />

Das verwendete Berechnungsprogramm unterliegt der ständigen Revision und<br />

Anpassung an neuere Erkenntnisse der Lärmtechnik, worauf auch zurück zu-<br />

führen ist, dass die im Jahre 2007 ausgelegte Lärmberechnung noch mit der<br />

Version 6, die Lärmberechnung des Deckblatts I hingegen bereits mit der Pro-<br />

grammversion 6.5 durchgeführt worden ist.<br />

Dieses Programm gelangt in der Straßenplanung standardmäßig zur Anwen-<br />

dung, gegen seine Anwendung haben sich bisher auch in der gerichtlichen<br />

Überprüfungspraxis keine Bedenken ergeben (so OVG Lüneburg, Urteil vom<br />

20.05.2009, 7 KS 59/07, juris; OVG Münster, Urteil vom 13.12.2007, 7 D<br />

122/06.NE, juris und OVG Schleswig, Urteil vom 10.10.2006, 4 KS 12/03, juris).<br />

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