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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Zwar gelte nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes der<br />

Grundsatz des Vorrangs aktiver Schutzmaßnahmen. Dieser Vorrang sei aber<br />

nach § 41 Abs. 2 BImSchG eingeschränkt, wenn die aufzuwenden Kosten außer<br />

Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden. Dies sieht der Vorhabensträger<br />

beim Gebäude des Einwenders gegeben, was er der Planfeststellungsbehörde<br />

nachweisen werde. Um auch das Obergeschoss aktiv zu schützen,<br />

bedürfte es Lärmschutzeinrichtungen von etwa 8,00 m Höhe. Er werde das<br />

Gebäude des Einwenders auf die Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz) hin überprüfen lassen; sollte das<br />

Dämmmaß bereits heute die zu erwartenden Immissionen auf zulässige Lärmpegel<br />

innerhalb des Gebäudes abmindern, kämen allenfalls noch Lüftungsanlage<br />

in den Schlafräumen in Betracht, weil die Fenster nicht mehr geöffnet werden<br />

könnten.<br />

Der Verhandlungsleiter weist den Einwender darauf hin, hierbei handele es sich<br />

um das Votum des Vorhabensträgers. Die Planfeststellungsbehörde habe letztlich<br />

zu entscheiden und könne sich auch über dieses Votum hinwegsetzen.<br />

Neben den zuvor erörterten Sachverhalten sieht der Einwender weitere Beeinträchtigungen<br />

der Kessellage in Form von Beschränkungen der freien Sicht<br />

durch die Dammbauwerke und Lärmschutzeinrichtungen. Der Wohnwert des<br />

Anwesens sinke, es sei eine Wertminderung zu erwarten. Letztlich entstehe<br />

eine völlig veränderte Situation, die aus seiner Sicht einen lebenswerten<br />

Verbleib ausschließe. Vor dem Hintergrund dessen fordert der Einwender die<br />

Gesamtübernahme des Anwesens.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Er verweist auf bestehende Kriterien dafür,<br />

ob der Verbleib unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen unzumutbar<br />

sei oder nicht. Namentlich beim Lärm werde diese Grenze erst bei einer Belastung<br />

von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht. Diese seien hier weit unterschritten.<br />

Der Einwender äußert in diesem Zusammenhang Zweifel an den Berechnungsergebnissen;<br />

er befürchtet, dass die reale Belastung künftig weit höher liegen<br />

werde. Dem entgegnet der Vorhabensträger, bei dem berechneten Wert von<br />

maximal 63 dB(A) tags müsse sich der Verkehr gegenüber den prognostizierten<br />

Werten vervierfachen, bevor eine Belastung von 70 dB(A) erreicht werde. Dies<br />

sei nicht zu erwarten.<br />

die Situation am Gebäude des Einwenders ist es auch aus Gründen des Grundrechtsschutzes<br />

nicht geboten, einen Summenpegel zu bilden (zu den rechtlichen<br />

Einzelheiten ebenfalls Kapitel B 7.9.6). Die von der A 33 ausgehenden<br />

Lärmimmissionen erreichen am Wohngebäude des Einwenders maximal Werte<br />

von 63/58 dB(A) tags/nachts. Es ist angesichts des lediglich geringen Verkehrsaufkommens<br />

auf der Hesselner Straße evident, dass die Schwelle einer<br />

Grundrechtsbeeinträchtigung auch dann nicht erreicht würde, wollte man einen<br />

Summenpegel bilden.<br />

Die vom Einwender geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der lärmtechnischen<br />

Berechnung in den Planunterlagen werden unter Verweis auf die Ausführungen<br />

in Kapitel B 7.9.4 zurückgewiesen.<br />

Verschattung<br />

Die Lärmschutzeinrichtungen entlang der A 33 mit einer Gesamthöhe von 4,00<br />

m über der Gradiente der A 33, die hier in einer leichten Dammlage von etwa<br />

0,6 m liegt, befinden sich in einem Abstand von etwa 38 m zum Wohngebäude<br />

des Einwenders südlich davon; der Scheitelpunkt des Überführungsbauwerks<br />

der Hesselner Straße mit einer konstruktiven Höhe von 6,00 m über der Gradiente<br />

der A 33 hält zum Gebäude des Einwenders einen Abstand von etwa 70<br />

m. Die Rampe des Überführungsbauwerks hat parallel zum Gebäude noch eine<br />

Höhe von etwa 4,70 m in 65 m Entfernung.<br />

Damit verändert sich ohne Frage das Umfeld des Gebäudes; Blickbeziehungen<br />

gehen verloren, technische Bauwerke von beträchtlicher Größe werden errichtet.<br />

Gleichwohl ist eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks <strong>–</strong> auch<br />

ohne eingehendes Verschattungsgutachten <strong>–</strong> ersichtlich nicht zu erkennen.<br />

Zwar erreicht der Schatten der Lärmschutzeinrichtungen das Grundstück des<br />

Einwenders; sie liegen aber nach Süden ausgerichtet und verhindern beim hier<br />

erreichten Höchststand der Sonne jedenfalls nicht eine Belichtung des Gebäudes<br />

und des unmittelbaren Gartenumfelds. Der Schattenwurf des Überführungsbauwerks<br />

wird Gebäude und Garten allein aufgrund der Entfernung nicht<br />

erreichen, weshalb auch nicht von einer deutlichen Verringerung der Sonneneinstrahlung<br />

auf das Grundstück aus Richtung Osten auszugehen ist.<br />

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