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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Ebenso wenig vermag die von den Naturschutzverbänden mit Stellungnahme<br />

vom 15.01.2008 (Seite 47 bis 50) eingebrachte „modifizierte Nordvariante V 37“<br />

eine solche Lösung darstellen.<br />

Wie in Kapital B 7.1 ausgeführt, ist diese modifizierte Nordvariante V 37 im<br />

Planfeststellungsabschnitt nicht zu realisieren, weil sie gravierende Auswirkun-<br />

gen für die Trinkwasserversorgung der Stadt Halle und für deren städtebauliche<br />

Belange hervorrufen würde. Die hier notwendige Tunnellage im Bereich des<br />

Wohngebietes Schlammpatt ist nach dem Gutachten des Büros Schmidt und<br />

Partner von November 2002 „Hydrogeologische Detailuntersuchungen zur Be-<br />

wertung der Trassenvariante Nord unter Berücksichtigung der Variantenbewer-<br />

tung unterschiedlicher Tieflagen“ faktisch nicht umsetzbar. Der Gutachter<br />

kommt zu dem Schluss, dass eine vollständige Tieflage zu Eingriffen auch in<br />

den unteren, für die Wassergewinnung bedeutsamen Grundwasserleiter führt<br />

und dabei insbesondere auch die schützende Deckschicht durchschnitten wird.<br />

Es werde daher zu einem hydraulischen Kurzschluss zwischen dem oberen und<br />

dem derzeit geschützten unteren Grundwasserleiter kommen. Der Geschützt-<br />

heitsgrad des unteren Grundwasserleiters werde erheblich gemindert. Die Ein-<br />

griffe in beide Grundwasserleiter und die Veränderung der Grundwasserströme<br />

könnten in Anbetracht der gegebenen Nutzungen nicht hingenommen werden.<br />

Auch die in der UVS von 1993 als V 11 bezeichnete Südvariante stellt keine<br />

anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL<br />

dar, weil sich bei dieser Variante die FFH- und vogelschutzrechtlichen Schutz-<br />

vorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre er-<br />

weisen wie an dem jetzt planfestgestellten Standort.<br />

In diesem Zusammenhang mag es dahinstehen, ob der Aussage in der „Gu-<br />

tachterlichen Stellungnahme Variantenvergleich Trassen STU, V 16/K 1 und V<br />

11“, Landschaft und Siedlung, November 2005, zu folgen ist, dass sich die V 11<br />

beim Arten- und Biotopschutz als vorteilhafter erweist. Ein solcher Vorteil dürfte<br />

im Lichte einer detaillierten artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme unter Be-<br />

rücksichtigung der gestiegenen Anforderungen in der artenschutzrechtlichen<br />

Bewertung heute nicht mehr anzunehmen sein.<br />

Letztlich kann die V 11 aber aus Gründen des Habitatschutzes nicht als ander-<br />

weitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL heran-<br />

gezogen werden.<br />

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