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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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des Einwenders ist damit Genüge getan.<br />

Gleiches gilt bzgl. der durch Flurstück 25 verlaufenden Drainageleitung zur<br />

Grundstücks- und Kellerentwässerung.<br />

Hausbrunnen<br />

Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger die Lage des Hausbrunnens im Lageplan,<br />

Unterlage 5.1, Blatt 12, nachgetragen. Danach befindet sich der Brunnen<br />

in einem Abstand von 100 m zur Trasse der A 33.<br />

Die Beweissicherung für Hausbrunnen, die in einem Abstand von bis zu 100 m<br />

von der A 33 entfernt liegen, ist dem Vorhabenträger mit Nebenbestimmung<br />

A 7.3.11 verbindlich aufgegeben. Der Brunnen des Einwenders unterliegt mithin<br />

der Pflicht zur Durchführung des Beweissicherungsverfahrens.<br />

Zur Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Lärm, Luftschadstoffe<br />

Der Einwender befürchtet eine hohe Lärm- und Schadstoffbelastung und fordert<br />

umfangreichen passiven Lärmschutz bis hin zu Be- und Entlüftungsanlagen mit<br />

Filtersystem.<br />

Im Obergeschoss der Südseite des Wohngebäudes wird der maßgebliche Immissionsgrenzwert<br />

für die Nacht um 1 dB(A) überschritten. Ein Anspruch dem<br />

Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um Räume, die nicht<br />

nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, vor unzumutbaren<br />

Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde dem Einwender<br />

mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Weitergehender aktiver Lärmschutz kann dem Einwender nicht gewährt werden.<br />

Die Kosten hierfür stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck.<br />

Nähere Einzelheiten können Kapitel B 7.9.8 entnommen werden.<br />

Ein Anspruch auf weitergehende Schutzvorkehrungen besteht auch nicht mit<br />

Blick auf die künftig zu erwartende Luftschadstoffbelastung.<br />

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