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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Vorhabensträger verweist letztlich darauf, seine Planung habe er der Stadt<br />

vorgestellt. Schlage diese eine praktikable und kostengünstige andere Lösung<br />

vor, könne die übernommen werden.<br />

Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Bezüglich des Flurstücks 88 führt der Einwender aus, diese Fläche wolle seine<br />

Tochter als trockene hofesnahe Fläche für eine Pferdehaltung nutzen. Die Extensivierung<br />

einschließlich einer Blänke stehe dieser Planung entgegen. Der<br />

Vorhabensträger bestätigt, die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

ließen nur noch eine eingeschränkte Weidetätigkeit mit maximal 2<br />

Großvieheinheiten je ha zu.<br />

Dies ist für den Einwender inakzeptabel. Er akzeptiere allenfalls eine Sukzessionsfläche,<br />

die ggf. bis zur Casumer Straße ausgedehnt werden könne. Die vom<br />

Vorhabenträger angedachten Maßnahmen könnten aus seiner Sicht eher auf<br />

Flurstück 41 umgesetzt werden, wo bereits feuchte Standortbedingungen gegeben<br />

seien.<br />

Der Vorhabensträger erklärt in der Erörterung keinen Verzicht auf die Planungen,<br />

wird aber diesen Vorschlag des Einwenders prüfen.<br />

Zu den auf den Flurstücken 123, 42 und 60 vorgesehenen Maßnahmen merkt<br />

der Einwender an, er habe bereits mit Blick auf die A 33 auf dem Südteil des<br />

Flurstücks 88 eine Teilfläche aufgeforstet. Er könne daher eine erneute Überplanung<br />

insbesondere des großen Flurstücks 123 für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen nicht akzeptieren.<br />

Dennoch erklärt der Vorhabensträger, auf die geplanten Maßnahmen nicht<br />

verzichten zu können. Er verweist auf die Flurbereinigung, innerhalb derer die<br />

Frage des Ersatzlandes zugunsten des Einwenders geklärt werden könne. Der<br />

Einwender verweist diesbezüglich darauf, dass seine Flächen ohnehin schon<br />

arrondiert seien.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt aus, Priorität bei der Flurbereinigung<br />

habe die Stellung von Ersatzland für die betroffenen Landwirte. Im Zweifel<br />

aber und wenn die Inanspruchnahme von Flächen für die Straßenbaumaßnahme<br />

zwingend ist, müsse auch enteignet werden. Der Verhandlungsleiter<br />

Die landschaftspflegerischen Maßnahmen auf dem Flurstück 88 sind mit Deckblatt<br />

I entfallen. Der Einwendung wurde in diesem Punkt entsprochen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Auf den Flurstücken sollen die Maßnahmen M/A/E 5.902, M/A 9.703 und M/E<br />

11.702 verwirklicht werden. Die Maßnahmen dienen insbesondere der Optimierung<br />

von Steinkauzhabitaten im Raum Holtfeld/Casum und sind insoweit aus<br />

artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser Stelle <strong>–</strong> dies bestätigt die Höhere<br />

Landschaftsbehörde <strong>–</strong> unverzichtbar.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />

den Tieren eine Grünbrücke an der Holtfelder Straße angeboten und sollen<br />

zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke <strong>–</strong> neue Habitatstrukturen im Illenbruch<br />

erschlossen werden, um erhebliche Beeinträchtigungen der Art trotz<br />

der mit der A 33 verbundenen Belastungen auszuschließen.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />

verwiesen. Die genannten Maßnahmen dienen der Vernetzung von der<br />

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