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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Hausbrunnen<br />

Der Einwender bezeichnet die Lage des Brunnens auf dem Grundstück. Dieser<br />

befindet sich danach in einem Abstand von 110 m zur Trasse.<br />

Angesichts dessen, dass sich der Brunnen unterstrom der Trasse befindet, sagt<br />

der Vorhabensträger gleichwohl die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens<br />

zu.<br />

Wertverlust<br />

Der Verhandlungsleiter verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,<br />

wonach eine faktisch feststellbare Wertminderung kein Entschädigungstatbestand<br />

sei.<br />

Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Der Vorhabensträger bestätigt, über die oben beschriebene Inanspruchnahme<br />

hinaus seien keine derartigen Maßnahmen auf den Grundflächen des Einwenders<br />

vorgesehen.<br />

Außergewöhnliche Umstände z.B. des betrieblichen Ablaufs, die eine Erreichbarkeit<br />

der Hofstelle von zwei Seiten erforderlich machten und die Angemessenheit<br />

einer einzigen Zufahrt in Frage stellen könnten, hat der Einwender nicht<br />

vorgetragen.<br />

Von diesen Erwägungen zu trennen ist die vom Einwender in der Einwendung<br />

aufgeworfene Frage, dass über die abgebundene Zufahrt jetzt nördlich der A<br />

33 verbleibende Grundstücke bisher auf kürzestem Weg erreicht werden konnten.<br />

Für den nördlich der Trasse verbleibenden Teil des Flurstücks 164 gilt insoweit,<br />

dass dieser Grundstücksteil bisher ohne Nutzung des öffentlichen Wegenetzes<br />

ausschließlich auf Grundflächen des Einwenders erreicht werden<br />

kann. Um die Flurstücke 158 und 159 zu erreichen, muss das öffentliche Wegenetz<br />

<strong>–</strong> solange die Zufahrt noch existiert <strong>–</strong> lediglich auf kurzer Distanz von<br />

etwa 50 m genutzt werden.<br />

Etwa hieraus nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen resultierende Ansprüche<br />

des Einwenders auf Zahlung einer (Umwege)Entschädigung werden<br />

durch die obige Entscheidung nicht berührt.<br />

Mit der Zusicherung des Vorhabenträgers im Erörterungstermin, an die er über<br />

Nebenbestimmung A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders in<br />

diesem Punkt Genüge getan. Hinsichtlich der Dauer der Beprobung wird auf die<br />

einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

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