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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Lärm<br />

Der Vorhabensträger führt aus, im Bereich des Anwesens Holtfelder Straße 33<br />

seien 4,00 m hohe Schutzeinrichtungen in Gestalt einer Wall-/Wand-<br />

Kombination vorgesehen. Durch diese aktiven Schutzmaßnahmen könnten die<br />

maßgeblichen Immissionsgrenzwerte (Mischgebiet) für Lärm am Wohngebäude<br />

deutlich unterschritten werden (58/52 dB(A) tags/nachts).<br />

Dem entgegnen die Einwender, sie unterstellten keine fehlerhaft durchgeführten<br />

Berechnungen. Dennoch sei die Empfindung von Lärm eine andere, wie<br />

konkrete Erfahrungen mit dem Lärm der B 68 in einem deutlich größeren Abstand<br />

zeigten. Zudem handele es sich nur um errechnete Werte und es sei<br />

zweifelhaft, ob sich Lärm überhaupt berechnen lasse. Die Einwender befürchten<br />

deutliche Diskrepanzen zu den später erzielten Ist-Werten, zumal auch die<br />

Einflüsse von Wind, regennasser Fahrbahn und Fahrbahnbelag berücksichtigt<br />

werden müssten. Auch seien die Grenzwerte ohnehin sehr hoch angesetzt.<br />

Zum letztgenannten Punkte verweist der Vorhabensträger auf den Gesetzgeber.<br />

Ihm sei bewusst, dass auch bei Einhaltung der Grenzwerte eine hohe Belastung<br />

zu konstatieren sei.<br />

Bei dem eingesetzten Berechnungsverfahren handele es sich um ein permanent<br />

verbessertes, bundesweit eingeführtes Verfahren, welches an tatsächlichen<br />

Beobachtungen an vorhandenen Straßen geeicht worden sei. Aus diesen<br />

Beobachtungen wisse man, dass insbesondere die Verkehrsstärke und der<br />

Abstand eine wesentliche Rolle bei der Immissionsbelastung spielten. Dies<br />

könne man ebenso in eine Berechnung überführen, wie Windverhältnisse und<br />

Fahrbahnbelag. Das Programm berücksichtige einen beständig zum Immissionsort<br />

wehenden Wind. Ebenso könne man unterschiedlichen Fahrbahnbelägen<br />

entsprechende lärmtechnische Eigenschaften zuordnen, dem hier vorgesehenen<br />

Splittmastixasphalt beispielsweise eine lärmmindernde Wirkung von -2<br />

dB(A). Ein Belag mit dieser Wirkung sei auch im Falle von späteren Renovierungsarbeiten<br />

wieder einzubauen.<br />

Demgegenüber hätten Messungen den Nachteil, dass Vorbelastungen aus<br />

anderen Quellen nicht ausgeblendet werden könnten und insofern zu ungenauen<br />

Ergebnissen hinsichtlich der der Straße zuzurechnenden Immissionen führten.<br />

Die Forderung nach weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen wird zurückgewiesen.<br />

Angesichts dessen, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV<br />

eingehalten werden, besteht hierauf kein Anspruch.<br />

Hinsichtlich der Fragen, ob das Lärmberechnungsverfahren geeignet ist, die<br />

spätere Immissionsbelastung hinreichend realitätsnah abbilden und ob die Immissionsgrenzwerte<br />

sachgerecht sind, wird auf die Ausführungen in der Erörterung<br />

verwiesen.<br />

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