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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen.<br />

Entgegen der Ansicht der Einwender fehlt es dem planfestgestellten A 33-<br />

Abschnitt 7.1 nicht an einer eigenen Verkehrsfunktion. Das Erfordernis der ei-<br />

genständigen Verkehrsbedeutung ist auf dem Hintergrund der Gesamtplanung<br />

zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 A 33.04). Grundsätzlich<br />

wird eine eigene Planrechtfertigung für den Teilabschnitt verlangt. Sie ist aber<br />

gegenüber derjenigen für das geplante Gesamtvorhaben von deutlich geringe-<br />

rem Gewicht, weil die Funktion des Teilabschnitts in erster Linie auf die Verwirk-<br />

lichung des Gesamtvorhabens gerichtet ist. Andernfalls würden die Vorteile, die<br />

eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv<br />

handhabbaren, sondern auch einer hinreichend überschaubaren Planung recht-<br />

fertigen, wieder zunichte gemacht (BVerwG, Urt. 26. Oktober 2005, 9 A 33.04;<br />

BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C 5.96). Bei der Bildung von einzelnen<br />

Abschnitten ist lediglich zu vermeiden, dass bei einem Scheitern der weiteren<br />

Verwirklichung des Gesamtvorhabens ein "Planungstorso" entsteht, der keiner-<br />

lei selbstständige Verkehrsfunktion aufweist und deswegen planerisch sinnlos<br />

ist“ (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 A 33.04).<br />

Die Frage der eigenen Verkehrsfunktion ist mit der Bestätigung des Planfest-<br />

stellungsbeschlusses für den A 33-Abschnitt 6 durch das Bundesverwaltungs-<br />

gericht (Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07) abschließend beantwortet. Wie<br />

zuvor ausgeführt, erfolgt mit dem jetzt planfestgestellten Abschnitt 7.1 der end-<br />

gültige Lückenschluss der A 33. Insoweit weist dieser Planungsabschnitt selbst-<br />

redend einen eigenen Verkehrswert auf. Mit dem Abschnitt 7.1 kommt auch den<br />

beiden vorherigen Abschnitten 5 B und 6 ihre vollständige Verkehrsfunktion zu<br />

und die Gesamtplanung für den Lückenschluss findet ihren Abschluss. Da mit<br />

diesem Abschnitt der Lückenschluss realisiert wird, stellt sich auch nicht die<br />

Frage eines „Planungstorsos“. Die Thematik der Abschnittsbildung und damit<br />

auch die Frage der selbstständigen Verkehrsfunktion haben sich vielmehr bei<br />

den Abschnitten 5 B und 6 gestellt und wurden in den dortigen Gerichtsverfah-<br />

ren beantwortet.<br />

Der Abschnitt 5 B schließt an den bereits fertig gestellten Abschnitt 5 A (Pader-<br />

born nach Bielefeld) der A 33 an. Schon durch eine Verwirklichung dieses Ab-<br />

schnittes erfolgt eine nachhaltige Entlastung des Bielefelder Südens. Insbeson-<br />

dere die verkehrliche Verbindung mit dem Zubringer an den Ostwestfalendamm<br />

beinhaltet hier erkennbar eine eigenständige Verkehrsbedeutung. Diese nicht<br />

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