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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Hinsichtlich der Grundstücksbetroffenheit der einzelnen Landwirte wird auf die<br />

Einzelfallentscheidungen in Kapitel B 9 dieses Beschlusses verwiesen. Einige<br />

Themenbereiche sind jedoch mit Blick auf die Landwirtschaft von allgemeiner<br />

Bedeutung und werden daher im Folgenden gesondert dargestellt.<br />

Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen allgemein:<br />

Der Eigentümer, dem das Grundeigentum notfalls im Wege der Enteignung zu<br />

dem Zweck entzogen werden soll, das Vorhaben zu realisieren, hat eine be-<br />

sonders starke Rechtsposition. Deshalb ist die Frage der Inanspruchnahme von<br />

Eigentum ein sehr abwägungserheblicher Belang. Der Betroffene hat ein Recht<br />

auf eine gerechte Planabwägung, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch<br />

dann, wenn eine von den Einwendern angesprochene Norm nicht dem Schutz<br />

eines privaten Belangs dient, eine Verletzung dieser objektivrechtlichen Be-<br />

stimmung relevant ist; der Einwender kann gestützt auf Art. 14 GG jede sein<br />

Grundstück betreffende Maßnahme abwehren, die mit einfachem Recht nicht<br />

vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, 4 C 80.79, in Bezug genommen<br />

durch BVerwG, Urteil vom 26.02.1999, 4 A 47.96). Ein Eigentümer ist nicht dar-<br />

auf beschränkt, persönliche Belange zur Geltung zu bringen. Da schon die Pla-<br />

nung insoweit für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, kann er auch<br />

sonstige Verstöße, die zur Rechtswidrigkeit führen, geltend machen (BVerwG,<br />

Urteil vom 27.10.2000, 4 A 18.99). Von einer Planung betroffene Eigentümer<br />

haben einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG, „von einer nicht dem Wohl der<br />

Allgemeinheit dienenden, insbesondere nicht gesetzmäßigen Entziehung ihres<br />

Grundeigentums verschont zu bleiben.“ (BVerwG, Gerichtsbescheid vom<br />

21.09.2010, 7 A 7/10).<br />

Unter Anwendung dieser Grundsätze und in Kenntnis und Berücksichtigung der<br />

Betroffenheiten der Grundeigentümer wird gleichwohl in vertretbarer Weise den<br />

in Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses angeführten verkehrlichen Belangen der<br />

Vorrang eingeräumt. Dabei ist auch festzuhalten, dass das Interesse des Eigen-<br />

tümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden,<br />

gegenüber den sonstigen zu berücksichtigenden Belangen keinen generellen<br />

Vorrang besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1998, 4 VR 9.98, juris Rn.<br />

8).<br />

Vorliegend sind keine abwägungsrelevanten Fehler zu erkennen. Vielmehr ist<br />

das Vorhaben zuzulassen, weil es im Interesse des öffentlichen Wohls unter<br />

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