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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einigung zwischen dem Vorhabenträger und dem Eigentümer zustande kom-<br />

men, so richten sich ein Enteignungsverfahren und die Festlegung einer Ent-<br />

schädigung selbst allein nach dem EEG NRW (s. auch § 19 Abs. 5 FStrG, Nr.<br />

47 Abs. 1 Satz 2 PlafeR). Die Planfeststellung ist für die Enteignungsbehörde<br />

bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG, Nr. 47 Abs. 2 PlafeR). Ein Planfeststellungsbe-<br />

schluss selbst kann keine Entschädigungsregelungen umfassen (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 21.06.2006, 9 A 28/05; BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03). Die<br />

Entschädigungsregelungen selbst sind somit nicht Bestandteil des Planfeststel-<br />

lungsverfahrens, sondern Gegenstand der anschließenden Grunderwerbs- und<br />

Entschädigungsverhandlungen. Dies schließt die etwaige Festsetzung einer<br />

Entschädigung von Nebenfolgen der Grundstücksinanspruchnahme mit ein<br />

(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Es ist vorliegend abwägungsfehlerfrei, wenn die betroffenen Eigentümer bzgl.<br />

der Inanspruchnahme von Eigentumsflächen und der daraus folgenden Ent-<br />

schädigungsansprüche auf die Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlun-<br />

gen gem. den §§ 15 und 16 des EEG NRW verwiesen werden. Nach der Recht-<br />

sprechung ist hier auf ein nachfolgendes (Enteignungs- und) Entschädigungs-<br />

verfahren zu verweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010, 9 B<br />

11/10, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05).<br />

Mit der Straßenbaumaßnahme sind auch Veränderungen des Wegenetzes ver-<br />

bunden. Diesbezüglich hat der Vorhabenträger jedoch die Planung auf die weit-<br />

gehende Aufrechterhaltung des bisherigen Wegenetzes durch den Neubau von<br />

Wegen und Kreuzungsbauwerken ausgerichtet mit dem Ziel, die künftige Er-<br />

reichbarkeit aller Grundflächen zu gewährleisten. Die bestehenden Straßen-<br />

und Wegeverbindungen bleiben dem Grunde nach erhalten. Im Einzelfall wer-<br />

den bestehende Verbindungen in einem Kreuzungsbauwerk zusammengefasst<br />

und notwendige Verbindungswege neu geschaffen. Hierdurch wird insgesamt<br />

ein ausreichendes Surrogat erreicht. Die für einige Einwender entstehenden<br />

längeren Anfahrtswege zu ihren Grundstücken (insbesondere auch bei Landwir-<br />

ten) sind durch die hier vorgesehenen Straßenbauwerke weitgehend minimiert<br />

und somit hinnehmbar. Demzufolge haben diese Beeinträchtigungen in der Ge-<br />

samtabwägung hinter der Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme zurückzu-<br />

stehen.<br />

Aus § 8a Abs. 4 FStrG ergibt sich im Übrigen, dass kein Anspruch auf unverän-<br />

derten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern lediglich auf eine Verbin-<br />

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