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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Eine Zusage gibt der Vorhabensträger in der Erörterung noch nicht ab. Er wird<br />

diesen Sachverhalt jedoch in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

prüfen.<br />

Flächeninanspruchnahme<br />

Aus dem Grundeigentum der Einwenderin werden letztlich etwa 6 ha überplant.<br />

Sie hat kein Interesse daran, dass die verbleibenden Flächen Bestandteil der<br />

Flurbereinigung würden. Dennoch wünscht die Einwenderin eine Entschädigung<br />

in Land, möglichst in Gestalt solcher Flächen, die später für landschaftspflegerische<br />

Kompensationsmaßnahmen aus Anlass z.B. einer Betriebserweiterung<br />

genutzt werden könnten.<br />

Der Vorhabensträger legt dar, er sei sich mit der Flurbereinigungsbehörde einig,<br />

die Grundflächen der Einwenderin aus dem Flurbereinigungsgebiet herauszunehmen.<br />

Da es sich um arrondierte Flächen handele, sei insofern keine<br />

Verbesserung der Situation für die Einwenderin in der Flurbereinigung zu erzielen.<br />

Flächen mit ökologischem Aufwertungspotenzial könne er der Einwenderin<br />

nicht zur Verfügung stellen, wohl aber bereits aufgeforstete Flächen.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, innerhalb der Planfeststellung jedenfalls könne<br />

keine Entscheidung über Ersatzland getroffen werden.<br />

Eigenjagd<br />

Der Vorhabensträger erläutert auf Nachfrage, er sehe keine schwerwiegende<br />

Betroffenheit der Eigenjagd. Das Eigentum der Einwenderin überschreite nach<br />

wie vor die hierfür notwendige Größe von 75 ha, Wildschäden seien durch die<br />

durchgehend vorgesehenen Wall-/Wand-Kombinationen in diesem Bereich<br />

ausgeschlossen.<br />

Fragen der Flurbereinigung sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

Die Wertminderung des Jagdausübungsrechts an den für die Jagsausübung<br />

verbliebenen Flächen gehört als unmittelbare Folge der Entziehung bzw. der<br />

Abtretung des Grundeigentums an der Trasse zu den nach Enteignungsgrundsätzen<br />

zu entschädigenden Vermögensnachteilen (BGH, Urteil vom<br />

15.02.1996, III ZR 143/94). Ein solcher Entschädigungsanspruch ist also <strong>–</strong> wegen<br />

des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme<br />

von Teilflächen des Grundeigentums (..) aus dem Jagdbezirk <strong>–</strong> auf eine Enteignungsentschädigung<br />

gerichtet; er kann unabhängig davon geltend gemacht<br />

werden, ob er im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden ist (BGH,<br />

Urteil vom 20.01.2000, III ZR 110/99).<br />

Einer Entscheidung im Panfeststellungsverfahren bedarf es mithin hinsichtlich<br />

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