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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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zum Teutoburger Wald betroffen) ablehne, sei die Gesamtmaßnahme nicht<br />

mehr sinnvoll. Auch dem stimmt der Vorhabensträger zu.<br />

Ein vom Vorhabensträger an dieser Stelle eingebrachter Vorschlag, die Vernetzung<br />

entlang des Weges auszuführen, der von der Betriebsstelle in nordwestlicher<br />

Richtung durch die Landwirtschaftsflächen verlaufe, wird vom Einwender<br />

als nicht durchführbar bezeichnet, da der Weg in der Örtlichkeit nicht mehr existiere.<br />

Er schlägt demgegenüber vor, auf seinem Flurstück und denjenigen der<br />

anderen Eigentümer lediglich an der östlichen Grenze einen 10 m breiten<br />

Pflanzstreifen anzulegen. Dies reiche seines Erachtens als Leitlinie aus, eröffne<br />

dem Betrieb jedoch die benötigten Erweiterungsmöglichkeiten.<br />

Der Vorhabensträger erklärt sich <strong>–</strong> vorbehaltlich von Einwänden der anderen<br />

Eigentümer <strong>–</strong> hiermit einverstanden. Er bestätigt auf Nachfrage des Verhandlungsleiters,<br />

entweder werde die Maßnahme auf Flurstück 465 komplett gestrichen<br />

oder in der vom Einwender vorgeschlagenen Form umgestaltet.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, ein solcher<br />

Pflanzstreifen werde als Feldgehölz mit Weißdorn, Schlehe oder ähnlichen<br />

Gehölzen bepflanzt. Diese seien alle 10 Jahre auf den Stock zu setzen. Die<br />

Pflege verbleibe beim Einwender, wenn er weiterhin das Eigentum an der Fläche<br />

behalte. Er erhalte dann eine einmalige Entschädigungsleistung. Alternativ<br />

werde der Vorhabensträger auf Wunsch des Einwenders die Fläche erwerben,<br />

womit auch die Pflegeverpflichtung übergehe. Dies will der Einwender im Termin<br />

noch nicht entscheiden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Auch die übrigen Einwendungspunkte (Kläranlage, Beschattung des Wohnhauses,<br />

landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen) hängen unmittelbar mit der<br />

Art und dem Umfang der landschaftspflegerischen Maßnahme zusammen. Da<br />

bzgl. dieser Grundfrage Einvernehmen erzielt wurde, ist auch für diese ergänzenden<br />

Detailfragen die Erledigung eingetreten.<br />

Der Vorhabenträger hat jedoch bei Bedarf, wie in der Gegenäußerung zugesagt,<br />

auf die vorhandene Kläranlage sowie etwaige weitere Versorgungseinrichtungen<br />

Rücksicht zu nehmen und ihre Betriebsfähigkeit zu erhalten. Auf Nebenbestimmung<br />

A 7.12.13 wird ergänzend verwiesen.<br />

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