07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ein großflächiger Ackerschlag werde mithin beeinträchtigt. Über die jetzt beanspruchten<br />

Flächen hinweg erhalte dieser Ackerschlag zudem die Zufahrt zum<br />

öffentlichen Wegenetz.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, er könne<br />

auf die vorgesehene Maßnahme aus Gründen des Artenschutzes im Umfeld<br />

der geplanten Grünbrücke nicht verzichten. Zu berücksichtigen seien ein Steinkauzvorkommen<br />

sowie verschiedene Fledermausarten, die durch entsprechende<br />

Leitstrukturen auf die Grünbrücke zugeführt werden sollten. Da sich auf dem<br />

Nachbargrundstück bereits eine Obstbaumwiese befinde, sei eine sinnvolle<br />

Ergänzung möglich.<br />

Die Einwender halten dem entgegen, im Umfeld ihrer Hofstelle sei kein Steinkauzvorkommen<br />

festzustellen. Dieses befinde sich westlich am Eschweg und<br />

der Holtfelder Straße. Im Übrigen sei ja <strong>–</strong> was der Vorhabensträger bestätigt <strong>–</strong><br />

geplant, die Grünbrücke nach Westen zu verschieben. Alle Leitstrukturen müssten<br />

nach ihrem Verständnis dieser Verschiebung folgen.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, in der Tat sei am Hof der Einwender kein<br />

Steinkauz festzustellen. Da jedoch ein Habitat durch die Trasse weitgehend<br />

entwertet werde, müsse er auch Maßnahmen vorsehen, um neue Habitatstrukturen<br />

zu erschließen. Richtig sei, dass er auch die Lage und Gestaltung der<br />

Leitstrukturen nach einer Verschiebung der Grünbrücke überprüfen und ggf.<br />

anpassen müsse; insofern könnten sich auch bzgl. der auf den Flächen der<br />

Einwender geplanten Maßnahmen Änderungen ergeben. Nach wie vor gelte<br />

aber die Vorgabe der Konsensvereinbarung, alle landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen an naturschutzfachlichen Gesichtspunkten auszurichten. Die Flurbereinigung<br />

sei vorgesehen, um die Auswirkungen zu mindern.<br />

Die Einwender erwidern, eine Flurbereinigung könne für sie bei einem Verlust<br />

der Flächen keine Verbesserung erbringen. Es handele sich bereits um arrondierte<br />

und im Zusammenhang bewirtschaftete Flächen.<br />

Abschließend erklärt der Verhandlungsleiter, der Vorhabensträger werde alle<br />

Maßnahmen überprüfen. Bleibe er bei der derzeitigen Planung, müsse die<br />

Planfeststellungsbehörde unter Beteiligung insbesondere der Höheren Landschaftsbehörde<br />

über die Notwendigkeit entscheiden. Dies schließe die Überprüfung<br />

der Sinnhaftigkeit aller Maßnahmen durch die Höhere Landschaftsbehörde<br />

ein.<br />

1082

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!