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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Lärm<br />

Die Einwender hatten die Forderung nach passiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

erhoben.<br />

Im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG durchzuführenden Kosten-Nutzen-<br />

Analyse zur Frage, ob bei Nichteinhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte<br />

weiterer aktiver Lärmschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />

steht, ist die Planfeststellungsbehörde demgegenüber zum Ergebnis<br />

gekommen, dass sich für das Wohngebäude des Einwenders mit verhältnismäßigen<br />

Mitteln Vollschutz durch aktive Schutzmaßnahmen bewirken lässt. Zu<br />

den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Der nach den Planunterlagen vorgesehene Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

entfällt damit.<br />

Luftschadstoffe<br />

Die Forderung, ab 2010 geltende Grenzwerte zu berücksichtigen und dabei<br />

insbesondere auch die Feinstäube PM2,5 in den Blick zu nehmen, ist mit dem<br />

Schadstoffgutachten des Deckblattes II erfüllt. Die von der A 33 ausgehenden<br />

Immissionen werden anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010<br />

(BGBl. I S. 1065) beurteilt.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen mangels Überschreitung<br />

der Grenzwerte bzw. der zulässigen Überschreitungsmargen nicht.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Verkehrsprognose<br />

Im Zusammenhang mit der Immissonsbelastung sehen die Einwender die Verkehrsprognose,<br />

die aus ihrer Sicht eine eher unterdurchschnittliche Verkehrsbelastung<br />

für eine Autobahn ermittelt, kritisch und fordern, sie nach Ablauf eines<br />

Jahres nach Verkehrsfreigabe zu überprüfen.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />

Die Verkehrsuntersuchung als Grundlage der Lärmberechnung ist nicht zu be-<br />

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