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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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10. Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten gem. § 74 Abs. 3<br />

VwVfG NRW<br />

In Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses habe ich im Bereich Arten- und<br />

Habitatschutz für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleier-<br />

eule sowie für die Fledermausarten Bechsteinfledermaus (Kolonie Casum<br />

und Kolonie Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und<br />

Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann) ein umfassendes Moni-<br />

toringprogramm vorgegeben. Dabei habe ich auch den Vorbehalt festge-<br />

legt, dass für den Fall, dass die im Rahmen des Monitorings durchzufüh-<br />

renden Soll-Ist-Abgleiche relevante negative Abweichungen von der Prog-<br />

nose anzeigen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen sind. Erfüllt ist die ge-<br />

nannte Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Maßnahmen die<br />

prognostizierte Funktion nicht ausreichend erfüllen oder wenn das Monito-<br />

ring der Bestandsentwicklungen der Kolonien negative Veränderungen er-<br />

kennen lässt, die den Projektwirkungen zugerechnet werden können. Ob<br />

solche Abweichungen vorliegen bzw. welche Korrekturmaßnahmen in die-<br />

sen Fällen im Einzelnen zu ergreifen sind, entscheide ich nach Vorlage der<br />

jährlichen Zwischenberichte des Vorhabenträgers in Abstimmung mit der<br />

Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>.<br />

Insoweit habe ich mir in diesem Beschluss eine nachträgliche Entschei-<br />

dung vorbehalten.<br />

§ 74 Abs. 3 VwVfG NRW erlaubt entsprechende Vorbehalte, soweit zum<br />

Zeitpunkt der Planfeststellung eine abschließende Entscheidung noch nicht<br />

möglich ist, sich für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnis-<br />

se nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen, sowie Substanz und<br />

Ausgewogenheit der Planung dadurch nicht in Frage gestellt werden. Der<br />

Planfeststellungsbehörde wird es hierdurch ermöglicht, Regelungen, die an<br />

sich in dem das Planfeststellungsverfahren abschließenden Planfeststel-<br />

lungsbeschluss zu treffen wären, einer späteren Entscheidung vorzubehal-<br />

ten.<br />

Zwar gilt der Grundsatz, dass der Vorhabensträger einen Konflikt, den er<br />

durch seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst lassen darf.<br />

Diese Pflicht zur Konfliktbewältigung hindert die Planfeststellungsbehörde<br />

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