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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Flurstück 600<br />

Auch hier könne die Obstbaumwiese auf den südlich angrenzenden Flurstücksteil,<br />

wiederum ausgerichtet an den bestehenden Nutzungsgrenzen, platziert<br />

werden.<br />

Einer derartigen Verschiebung der Maßnahmen könne der Einwender zustimmen,<br />

die vom Vorhabensträger derzeit vorgelegte Planung lehne er ab.<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, die Vorschläge des Einwenders zu prüfen. Er<br />

könne zwar im Termin keine endgültige Zusage abgeben, steht den Änderungen<br />

aber grundsätzlich positiv gegenüber. Problematisch sei die Verschiebung<br />

der Maßnahmen auf die Grünlandflächen des Einwenders insofern, als aus<br />

Artenschutzgründen der Grünlandanteil im Raum vermehrt werden solle. Eine<br />

Obstbaumwiese auf vorhandenen Grünlandanteilen vorzusehen, sei also nicht<br />

so effektiv.<br />

Dem halten der Einwender und sein Verfahrensbevollmächtigter entgegen,<br />

diesen Punkt müsse man aber auch mit der großen Betroffenheit des Einwenders<br />

und seiner Bereitschaft zu konstruktiven Vorschlägen abwägen. Zudem<br />

müsse der Vorhabensträger bedenken, dass die heutigen Grünlandflächen<br />

vormals als Acker genutzt wurden. Sie könnten mithin jederzeit wieder umgebrochen<br />

werden und gingen dann für den Naturschutz verloren. Nutze sie der<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />

noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />

Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Die vom Einwender<br />

angebotenen Alternativflächen jedoch gehören zu den Flächen, die<br />

bereits in ihrer jetzigen Nutzung als optimale Jagdgebiete innerhalb des Gesamthabitats<br />

anzusehen sind. Eine Veränderung der Nutzung <strong>–</strong> z.B. von Grünland<br />

zur Obstbaumwiese <strong>–</strong> erbringt daher keinen nennenswerten Beitrag zur<br />

Stabilisierung der Steinkauzpopulation<br />

Die Verschiebung der Obstbaumwiese auf den vom Einwender bezeichneten<br />

Teil des Flurstücks 600 ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden.<br />

Soweit sich der Einwender gleichwohl im Deckblattverfahren gegen diese Inanspruchnahme<br />

ausspricht, wird die Einwendung mit Blick auf die oben bezeichnete<br />

Notwendigkeit, das Steinkauzhabitat zu optimieren, zurückgewiesen.<br />

Die oben angeführte und vom Einwender in seiner Einwendung zu Deckblatt I<br />

angesprochene Mehrinanspruchnahme resultiert auch daraus, dass die Breite<br />

der für eine Obstbaumreihe vorgesehenen dauerhaften Beschränkung vergrößert<br />

wurde.<br />

Hieraus resultiert für den Einwender jedoch gegenüber der ursprünglichen Planung<br />

kein Nachteil. Wie bisher werden die Obstbäume in einem Abstand von<br />

4.50 m zur Straße angeordnet und beanspruchen selbst eine Breite von 1,00 m.<br />

Zusätzlich dauerhaft beschränkt wurde ein weiterer Streifen von 4,50 m Breite,<br />

der vom Einwender auch künftig uneingeschränkt genutzt werden kann; die<br />

Beschränkung sichert ihm jedoch eine Entschädigung für Ertragsdepressionen<br />

durch den Schattenwurf der Bäume.<br />

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