07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gleichermaßen kann der Forderung vieler Landwirte, Ersatzland gestellt zu be-<br />

kommen, im Planfeststellungsverfahren nicht nachgekommen werden.<br />

Insbesondere wenn ein Eigentümer das Grundstück im Rahmen eines landwirt-<br />

schaftlichen Betriebes nutzt, kann er zwar für die Fortführung des Betriebs auf<br />

Ersatzland angewiesen sein. Ersatzland bereitzustellen ist eine besondere<br />

Form der Entschädigung und wird deshalb im Enteignungsverfahren, aber nicht<br />

in der Planfeststellung entschieden.<br />

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrieb durch die Planung in seiner Exis-<br />

tenz ernsthaft gefährdet ist oder sogar vernichtet wird. Dann wird die Bereitstel-<br />

lung von Ersatzland zu einem abwägungsrelevanten Belang, um die Gefähr-<br />

dung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Allerdings bedarf es auch in<br />

den Fällen der Existenzvernichtung keiner Klärung, ob Ersatzland vorhanden<br />

ist, wenn die Planfeststellungsbehörde keinen Zweifel daran lässt, dass das<br />

planerische Ziel selbst um den Preis der Existenzvernichtung verwirklicht wer-<br />

den soll (BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, 4 A 18/98, juris Rn. 25; in Bezug ge-<br />

nommen BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13/99). Im Übrigen kann die<br />

Planfeststellungsbehörde regelmäßig davon ausgehen, dass die Entschädi-<br />

gungsregelungen des Enteignungsrechts grundsätzlich geeignet sind, eine ent-<br />

eignungsbedingte Betriebsverlagerung zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss<br />

vom 30.09.1998, 4 VR 9/98).<br />

Unter Anwendung dieser Vorgaben besteht im vorliegenden Verfahren kein An-<br />

spruch darauf, Ersatzland durch Entscheidung der Planfeststellungsbehörde be-<br />

reitgestellt zu erhalten.<br />

Abgesehen davon, dass die Planfeststellungsbehörde keinen Zweifel daran<br />

lässt, dass das Vorhaben auch um den Preis der Existenzgefährdung zweier<br />

landwirtschaftlicher Betriebe verwirklicht werden soll, hat der Vorhabenträger im<br />

Falle eines der existenzgefährdend betroffenen Betriebe bereits im Erörterungs-<br />

termin Ersatzland zugesagt, das ihm auch bereits zur Verfügung steht (vgl.<br />

Einwender B 9.51). Im anderen Falle (Einwender B 9.20) hingegen wird auch<br />

mit Ersatzland jedenfalls eine konkrete Entwicklungsperspektive des Betriebes<br />

allein wegen der Nähe zur Autobahn abgeschnitten, bringt also Ersatzland kei-<br />

ne umfassende Problemlösung. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 9 sowie<br />

die obigen Ausführungen verwiesen.<br />

659

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!