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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Wertminderung<br />

Der Einwender führt aus, er müsse Planungen dahingehend, Teile seiner Gebäude<br />

zu Mietwohnungen auszubauen, angesichts der geplanten Autobahntrasse<br />

aufgeben. Er werde bei einer Lage in der Nähe zur Autobahn keine Mieter<br />

finden.<br />

Der Verhandlungsleiter erklärt, faktisch seien durch die Lage der Hofstelle sicherlich<br />

Wertminderungen auch hinsichtlich einer Vermietbarkeit von Wohnraum<br />

gegeben. Er erläutert jedoch, nach geltender Rechtsprechung sei dies<br />

kein Entschädigungstatbestand.<br />

Abwasserleitung der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Der Einwender verweist auf eine entlang der Casumer Straße verlegte Abwasserleitung<br />

der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> und fordert deren Anpassung an die geänderte<br />

Situation.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, diese Leitung funktionstüchtig zu erhalten. Kosten<br />

entstünden für den Einwender hierdurch nicht.<br />

Drainagen<br />

Der Einwender erläutert, die Drainagen mündeten in einen verrohrten Graben<br />

an der Casumer Straße im Bereich der heutigen Einmündung des Illenbruchs.<br />

Das Rohr werde von dort nach Süden geführt und kreuze dabei die geplante<br />

Trasse der A 33.<br />

Dem Vorhabenträger war diese Verrohrungsstrecke bisher nicht bekannt. Er<br />

wird sie bei der Ausführungsplanung berücksichtigen und die Funktionsfähigkeit<br />

der Gesamtanlage gewährleisten.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten bzw. nur in dem von der<br />

Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Die Abwasserleitung ist in den Planunterlagen berücksichtigt (BV-Nr. 471). Im<br />

Übrigen ist der Vorhabenträger über Nebenbestimmung A 7.12.13 verpflichtet,<br />

derartige Versorgungsleitungen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.1 ist der Vorhabenträger zur Einhaltung dieser Zusage<br />

verpflichtet. Unabhängig davon obliegt ihm mit Nebenbestimmung A 7.7.1<br />

ohnehin die Pflicht, angetroffene Drainagen funktionstüchtig zu erhalten oder<br />

wieder herzustellen.<br />

In seinen schriftlichen Einwendungen hatte der Einwender zusätzlich die folgenden<br />

Aspekte angesprochen:<br />

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