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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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spricht jedoch den Vorgaben des MUVS, dort Kapitel 3.3, und ist insofern nicht<br />

zu beanstanden.<br />

Die Einwender haben zudem in der Generalerörterung die Frage anklingen las-<br />

sen, ob es sachgerecht gewesen sei, Gutachter, die schon lange für den<br />

Vorhabenträger tätig gewesen sind, auch mit den Teilgutachten zur UVS 2005<br />

zu betrauen. Dieselben Gutachter, die die V 16/K 1-Trasse für gut befunden<br />

hatten, seien dann mit der Prüfung alternativer Trassenführungen beauftragt<br />

worden (Seiten 294 und 302 des Wortprotokolls).<br />

Auch wenn die Einwender den Gutachtern keine Absicht oder eine zielgerichte-<br />

te Prüfung unterstellen wollten, haben sie mit diesen Erwägungen die Frage<br />

nach der Unparteilichkeit der Gutachter aufgeworfen. Ein solcherart konkret er-<br />

hobener Vorwurf wäre jedoch zurückzuweisen.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt:<br />

„Die Antragsteller machen geltend, das Planungsbüro M. u. Partner habe von<br />

vornherein die Vorzugsvariante des Vorhabenträgers empfohlen und diese des-<br />

halb nicht mehr neutral begutachten können. Das allein kann Misstrauen gegen<br />

die Sachverständigen nicht begründen. Die Tätigkeit in unterschiedlichen Stufen<br />

des Verwaltungsverfahrens indiziert nicht, wie die Antragsteller nahelegen wol-<br />

len, dass ein Sachverständiger nicht mehr unparteiisch und sachgerecht, d.h.<br />

aufgrund von ihm objektiv erhobener Tatsachen begutachten könnte. Ohne<br />

Hinzutreten weiterer Umstände sind keine Gründe erkennbar, die den Schluss<br />

zuließen, der Gutachter arbeite nicht mehr unparteiisch“ (BVerwG, Beschluss<br />

vom 18.06.2007, 9 VR 13/06, Juris Rn. 7).<br />

Derartige weitere Umstände sind hier weder von den Einwendern konkret vor-<br />

getragen noch sonst ersichtlich.<br />

Grundsätzlich gilt, dass den Ausführungen eines Gutachters dann eine ent-<br />

scheidende Überzeugungskraft zukommt, wenn der Gutachter von zutreffenden<br />

und vollständigen Sachverhaltsannahmen ausgeht und die angewendeten Me-<br />

thoden den anerkannten Regeln und dem Stand der Wissenschaft entsprechen.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat als Maßstab für die Eignung von Sachver-<br />

ständigengutachten festgelegt, die Eignung von Gutachten stehe nur dann in<br />

Frage, „wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche<br />

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