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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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4.3 Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG<br />

Die in § 12 UVPG vorgeschriebene Bewertung der Umweltauswirkungen des<br />

Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter dient der Ent-<br />

scheidungsvorbereitung im Zulassungsverfahren, hier somit der Vorbereitung<br />

des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses. Sie erfolgt im Prüfungs-<br />

vorgang getrennt von den übrigen nicht umweltbezogenen Zulassungsvoraus-<br />

setzungen. Eine Abwägung mit Belangen nicht umweltbezogener Art wird an<br />

dieser Stelle nicht vorgenommen.<br />

Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt durch Auslegung und Anwen-<br />

dung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachge-<br />

setze auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Nr. 0.6.1.1 der Allgemei-<br />

nen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG <strong>–</strong> UVPVwV <strong>–</strong> vom<br />

18.09.1995 <strong>–</strong> GMBl. 1995, S. 671).<br />

Ausgehend von den in Kapitel B 4.2 dieses Beschlusses beschriebenen Aus-<br />

wirkungen dieses Vorhabens auf die verschiedenen umweltbezogenen Schutz-<br />

güter ist festzustellen, dass diese Auswirkungen nach den Tatbestandsvoraus-<br />

setzungen der einschlägigen Fachgesetze einer Zulassung des Vorhabens<br />

nicht im Wege stehen.<br />

So werden die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassenen Grenz-<br />

werte des BImSchG bzw. seiner Ausführungsverordnungen (16. und 39.<br />

BImSchV) weitestgehend eingehalten.<br />

Wo es mangels oder trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen an der Straße noch<br />

zu Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV kommt, wird dem<br />

Vorhabenträger die Überprüfung des Bauschalldämmmaßes der betroffenen<br />

Gebäude und ggf. die Übernahme der Kosten für notwendige passive Schutz-<br />

maßnahmen aufgegeben. Gleiches gilt bzgl. der Entschädigung für die Beein-<br />

trächtigung des Außenwohnbereichs bei Überschreitung der Tagesgrenzwerte.<br />

Mit diesem Gesamtkonzept wird den berechtigten Ansprüchen lärmbetroffener<br />

Anwohner der A 33 in rechtskonformer Weise Genüge getan (zu den Einzelhei-<br />

ten vgl. Kapitel B 7.9 dieses Beschlusses).<br />

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