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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Rechtsanspruch auf Lärmschutz nach der 16. BImSchV. Abzustellen ist im<br />

Rahmen des Lärmschutzes nämlich auf die konkrete bauplanungsrechtliche Si-<br />

tuation. Das Maß an Lärmschutz, das der Vorhabenträger zu gewährleisten hat,<br />

bestimmt sich grundsätzlich danach, welche bauliche Gebietsqualifizierung dem<br />

lärmbetroffenen Bereich im Zeitpunkt der Planfeststellung bzw. Planauslegung<br />

zukommt (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2001, 9 B 57.01). Bauliche Verhält-<br />

nisse, die sich erst in der Entwicklung befinden, muss der Planungsträger nur<br />

dann berücksichtigen, wenn sie einen Grad der Verfestigung erreicht haben, der<br />

die weitgehend sichere Erwartung ihrer Verwirklichung rechtfertigt (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 21.09.1996, 4 A 11.95). Für Gebiete, die nicht bebaut und aus baupla-<br />

nungsrechtlicher Sicht auch (noch) nicht bebaubar sind, besteht kein Anspruch<br />

auf weitere Lärmschutzmaßnahmen gegenüber dem Straßenbaulastträger,<br />

selbst wenn im Fall einer späteren Bebauung mit einer Überschreitung der Im-<br />

missionsgrenzwerte zu rechnen wäre.<br />

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Natur- und Erholungsräume sowie<br />

sonstige ähnliche Flächen außerhalb von Baugebieten, die nur zum vorüberge-<br />

henden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht unter den Begriff der<br />

Nachbarschaft im Sinne des Immissionsschutzrechts fallen.<br />

Andere Regelwerke, die (wie z.B. die DIN 18005, die TA Lärm oder die Arbeits-<br />

stättenverordnung) günstigere Grenz- oder Orientierungswerte vorsehen, finden<br />

vorliegend keine Anwendung. Sie sind beim Bau oder einer wesentlichen Ände-<br />

rung von Straßen nicht heranzuziehen, da sie andere Bezugspunkte haben und<br />

sich mit anderen Regelungsgegenständen befassen.<br />

Zur Gewährung eines gebietsspezifischen Immissionsschutzniveaus differen-<br />

ziert der Verordnungsgeber nach besonders schutzwürdigen Anlagen und un-<br />

terschiedlich lärmempfindlichen Gebietsarten. Dementsprechend ist von einer<br />

nach der Gebietsart abgestuften Zumutbarkeit der Lärmbelästigungen auszu-<br />

gehen. Das dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zumutbare Maß von<br />

Einwirkungen ist umso größer, je geringer die rechtliche Anerkennung der<br />

Wohnfunktion des Eigentums ist.<br />

Durch die 16. BImSchV geschützt werden nicht die vorbezeichneten Gebiete<br />

oder die darin gelegenen Grundstücke, sondern ausschließlich die dort befindli-<br />

chen baulichen Anlagen einschließlich des Außenwohnbereichs. Auch Sport-<br />

stätten, Spielplätze, Park- und andere Anlagen, in denen sich Menschen nur vo-<br />

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