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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Vergleich mit den großflächig unbeeinträchtigt verbleibenden gleichwertigen Be-<br />

reichen nach der Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers als für die<br />

Vorkommen nicht relevant zu werten. Dieser Einschätzung wird fachlich gefolgt,<br />

zumal durch die im LBP und Artenschutzbeitrag vorgesehenen und mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss festgelegten Neuentwicklungen von Wäldern und<br />

Extensivgrünlandflächen im Umfeld der Vorkommen auch neue Landhabitate<br />

entwickelt werden.<br />

Anlagen- und betriebsbedingte Zerschneidungswirkungen und erhöhte be-<br />

triebsbedingte Kollisionsrisiken sind nicht zu erwarten, da in allen Vorkom-<br />

mensbereichen sowie Bereichen mit möglicher erhöhter Aktivität Amphibienleit-<br />

einrichtungen beidseitig der A 33-Trasse in Verbindung mit unterschiedlichen<br />

Querungshilfen planfestgestellt werden: Dies sind Leiteinrichtungen bei Künse-<br />

beck/Bokel zwischen BW 9 (Pappelstraße) und BW 12 (im Hagen); Querungs-<br />

möglichkeiten im Bereich der Durchlässe BW 10 und BW 11. Nördlich der K 25:<br />

Leiteinrichtungen zwischen dem Kleine Bach (BW 15) und der Alleestraße;<br />

Querungsmöglichkeiten im Bereich der Brücken über den Kleine Bach (BW 15)<br />

und der Brücke über den angrenzenden Talraum (BW 16). Ferner Leiteinrich-<br />

tungen in den potenziell vorrangig geeigneten Aktionsbereichen im Raum Holt-<br />

feld zwischen BW 29a (Querungshilfe Stockkämper Straße) und BW 30 (Que-<br />

rungshilfe Eschweg) sowie BW 32 (Holtfelder Straße) und BW 33 (Illenbruch);<br />

Querungsmöglichkeiten im Bereich der Grünbrücken BW 29a, BW 30 und BW<br />

32a sowie im Bereichen mit zusätzlichen Amphibiendurchlässen zwischen BW<br />

29 und BW 30 sowie westlich BW 32a. Damit wird vor allem der Eintritt des Tö-<br />

tungsverbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG vermieden.<br />

Als mögliche Beeinträchtigung verbleibt nach Einschätzung der Gutachter des<br />

Vorhabenträgers die Möglichkeit, dass in den potenziellen Aktionsräumen im<br />

Umfeld der nachgewiesenen Vorkommen Individuen während der Bauzeit in<br />

den Baustellenbereich gelangen und getötet werden. Vor diesem Hintergrund<br />

wird durch diesen Planfeststellungsbeschluss als ergänzende Vermeidungs-<br />

maßnahme eine Abzäunung der jeweiligen Baubereiche während der Bauzeit<br />

mit einem Amphibienschutzzaun bis zur Wirksamkeit der Leiteinrichtungen fest-<br />

gestellt. Art und Umfang der Abzäunungen (Trassenabschnitte, ggf. Zufahrten)<br />

müssen im Rahmen der planfestgestellten ökologischen Baubegleitung festge-<br />

legt werden. Durch diese Maßnahme können relevante baubedingte Individuen-<br />

verluste und damit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

vermieden werden. Nach alledem ist festzuhalten, dass bei Berücksichtigung<br />

der aufgezeigten planfestgestellten Vermeidungsmaßnahme erhebliche Beein-<br />

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