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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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is Rn. 239; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05, juris Rn. 46), wäh-<br />

rend für den Artenschutz durch das Vorhaben mangels Verschlechterung der<br />

Gesamtsituation der möglicherweise betroffenen Tierarten jedenfalls keine un-<br />

wiederbringlichen Einbußen entstehen. Wie im Kapitel B 6.3.3.4 dieses Be-<br />

schlusses dargelegt, sind solche Einbußen nicht erkennbar. Insbesondere aber<br />

unter Berücksichtigung der völlig unzureichenden und nicht weiter akzeptablen<br />

Verkehrssituation auf der B 68, hier im Besonderen bei der Ortdurchfahrt Halle<br />

(u.a. Stickstoffdioxidbelastung), überwiegen damit die Gründe des Gemein-<br />

wohls gegenüber den eher im geringem Ausmaß betroffenen Belangen des Ar-<br />

tenschutzes.<br />

Auch artenschutzrechtliche Vorschriften der Habitatrichtlinie und der Vogel-<br />

schutzrichtlinie stehen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht ent-<br />

gegen, denn die Voraussetzungen für eine Abweichung nach Art. 16 Abs. 1<br />

Buchst. c letzte Alternative FFH-RL bzw. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a erster Spiegel-<br />

strich liegen vor. Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen und dient dem Interesse<br />

der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Dies folgt aus den gleichen<br />

Erwägungen, wie sie für die Ausnahmegründe des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu-<br />

treffen.<br />

6.3.4.2 Fehlen einer zumutbaren Alternative<br />

Zur Erreichung der Planungsziele gibt es keine anderweitige zufriedenstellende<br />

Lösung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht sich der<br />

Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich<br />

die FFH- und vogelschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort<br />

als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewähl-<br />

ten Standort. Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden,<br />

wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel<br />

erweist (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 37; BVerwG, Ur-<br />

teil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 240).<br />

In Anwendung dieser Kriterien vermag ich keine zumutbare Alternative zu er-<br />

kennen.<br />

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