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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Flurstücke 50, 60 und 62 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Auf diesen Flurstücken sind im Umfang von 22.970 m 2 landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen vorgesehen (Anlage extensiven Grünlandes mit einer Blänke und<br />

randlichen Heckenstrukturen). Der Vorhabensträger führt aus, es handele sich<br />

um Artenschutzmaßnahmen zugunsten eines Kiebitzvorkommens.<br />

Vor diesem Hintergrund erklärt er auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, die<br />

Maßnahmen seien für ihn unverzichtbar. Bezüglich der Inanspruchnahme für<br />

die Trasse mit allen Nebenanlagen gelte dies ohnehin.<br />

Folgende Aspekte werden erörtert:<br />

Überführung des Illenbruch<br />

Der Einwender ist mit der Planung nicht einverstanden, er fordert die Überführung<br />

der Casumer Straße anstelle des Illenbruch. Die Casumer Straße habe die<br />

größere Verkehrsbedeutung; demgegenüber diene der Illenbruch nur der Anbindung<br />

einzelner Gehöfte und der landwirtschaftlichen Flächen. Die Straße sei<br />

zudem nicht in einem ausreichenden baulichen Zustand, um den Gesamtverkehr<br />

aufzunehmen.<br />

Aus seiner Sicht sollte bei Überführung der Casumer Straße die weitere Verbindung<br />

nördlich des Hofes Casumer Straße 17 entlang bis zum Gebäude Casumer<br />

Straße 12 geführt werden. Dadurch erhalte gleichzeitig der dort ansässige<br />

fleischverarbeitende Betrieb die von ihm gewünschte Lage an einer Sackgasse.<br />

Unabhängig von den weiteren Überlegungen zur Überführung und der Lage<br />

einer notwendigen Querverbindung zwischen den beiden Straßen südlich der A<br />

33 fordert der Einwender unabdingbar, zwischen seiner Hofstelle und dem Illenbruch<br />

in Verlängerung eines vorhandenen Weges von dort bis zur Hesselteicher<br />

Straße ggf. als 2. Verbindung zwischen Casumer Straße und Illenbruch<br />

Bedingt durch die Anlage eines Verbindungsweges zwischen der Casumer<br />

Straße und dem Illenbruch hat sich die Inanspruchnahme dieser Flurstücke<br />

verändert.<br />

Für landschaftspflegerische Maßnahmen sollen nunmehr noch 21.740 m 2 dauerhaft<br />

beschränkt werden. Für besagten Verbindungsweg müssen aus allen<br />

Flurstücken zusammen 1.250 m 2 erworben werden.<br />

Neu mit Deckblatt I ist die dauerhafte Beschränkung eines 6.170 m 2 großen<br />

Teils des Flurstücks 102 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundflächen des Einwenders ist im beschriebenen<br />

Umfang unumgänglich, die Einwendungen werden diesbezüglich zurückgewiesen.<br />

Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />

Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen. Die Begründung kann<br />

Kapitel B 7.3.1 entnommen werden.<br />

Auch wenn der Einwender unzweifelhaft von der Straßenbaumaßnahme umfangreich<br />

betroffen ist, übersteigt die Neuanlage dieses Weges zusätzlich zu<br />

dem vorgesehenen Verbindungsweg zwischen der Casumer Str. und dem Illenbruch<br />

die Ersatzverpflichtung des Vorhabenträgers. Der Weg mag für die<br />

betrieblichen Belange des Einwenders sinnvoll sein, zwingend notwendig, um<br />

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