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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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spielhaft sei insoweit auf die Seiten 274, 278 und 296 des Wortprotokolls ver-<br />

wiesen.<br />

Bei der Bewertung dieses Ergebnisses ist es für die Planfeststellungsbehörde<br />

erheblich, die mit der A 33 verfolgten Zielsetzungen in den Blick zu nehmen.<br />

Neben der Schaffung einer leistungsfähigen Verbindung für den Fernverkehr<br />

innerhalb des deutschen und europäischen Fernstraßennetzes ist es eine wei-<br />

tere Zielsetzung, für den Siedlungsraum entlang der heutigen B 68 eine deutli-<br />

che Entlastung zu schaffen. Die oben im Zusammenhang mit der Nullvariante<br />

erwähnten Bemühungen, den Luftqualitätsvorschriften entlang der B 68 zu ent-<br />

sprechen, bilden insoweit nur eine Facette; die Lärmbelastung und die fehlende<br />

Aufenthaltsqualität in der Kernstadt Halle entlang der B 68 sind diesbezüglich<br />

ebenfalls in den Blick zu nehmen.<br />

Natürlich schaffen beide Varianten insoweit eine Verbesserung der Situation.<br />

Ebenso ist es unbestreitbar, dass mit beiden Varianten Belastungen in bisher<br />

weitgehend unbelasteten Räumen eintreten.<br />

Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verbesserungen entlang<br />

der Ortsdurchfahrt Halle bei der V 11 <strong>–</strong> aus den in Kapitel B 7.1.2.2 genannten<br />

Gründen <strong>–</strong> mit deutlich höheren städtebaulichen Unzuträglichkeiten an anderer<br />

Stelle erkauft werden, mithin in stärkerem Maße als bei der V 16/K 1 eine<br />

schlichte Umverteilung der Belastung stattfindet.<br />

Auch unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit von FFH-Gebieten sind der<br />

Variante V 11 Nachteile von einigem Gewicht gegenüber der V 16/K 1 zuzu-<br />

messen.<br />

Zu den Einzelheiten wird insoweit zunächst auf Kapitel B 7.1.2.2 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen. In den dortigen Ausführungen wird deutlich, dass negative<br />

Beeinträchtigungen durch Randeffekte oder gar eine direkte Flächeninan-<br />

spruchnahme des FFH-Gebiets „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“<br />

und insbesondere eine Zerschneidung von Funktionsbeziehungen zwischen<br />

diesem FFH-Gebiet und dem FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ sicher erwartet<br />

werden können.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich schon im Urteil vom 12. Au-<br />

gust 2009, 9 A 64.07, ausgeführt:<br />

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